Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz bei Mitgliedern von Versorgungswerken
Wenn Sie einer Quarantäne im Sinne des § 30 Infektionsschutzgesetzes (IfSG) unterliegen, können Sie eine Entschädigung nach §§ 56 ff IfSG erhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie einen auf Sie ausgestellten Bescheid des Gesundheitsamtes zur angeordneten Quarantäne vorliegen haben und Ihnen ein tatsächlicher Verdienstausfall entstanden ist.
Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt, das Ihnen bei der für Sie maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung (Netto-Arbeitsentgelt) für den Zeitraum der angeordneten Quarantäne zusteht.
Bei Arbeitnehmern die bei der Deutschen Rentenversicherung versichert sind hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung nach § 56 ff IfSG in voller Höhe auszuzahlen und kann sich diese Aufwendungen auf Antrag erstatten lassen. Diese Regelung gilt allerdings nur für in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherte Arbeitnehmer. Für die von der Rentenversicherung befreiten Mitglieder von Versorgungswerken besteht hierauf aber kein Rechtsanspruch.
Bei befreiten Mitgliedern von Versorgungswerken zahlt der Arbeitgeber in vielen Fällen zwar an die Betroffenen den unveränderten Nettolohn aus, allerdings werden untern anderem die anteiligen Rentenversicherungsbeiträge für den Zeitraum der Quarantäne, d.h. sowohl Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmeranteil, nicht an das Versorgungswerk abgeführt. Allerdings ist weiterhin das gesamte Entgelt beitragspflichtig und die fehlenden Rentenversicherungsbeiträge müssen in diesem Fall vom Mitglied an das Versorgungswerk gezahlt werden.
In dem Fall können Sie sich allerdings die zu zahlenden Beiträge auf Antrag bei der zuständigen Behörde ersetzen lassen. Gemäß § 58 IfSG haben alle Entschädigungsberechtigten, die nicht der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen, gegenüber der zuständigen Behörde einen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen für soziale Sicherung im angemessenen Umfang. Im Bereich der Altersvorsorge sind die Beiträge zu einem berufsständischen Versorgungswerk angemessen.
Falls Sie von einer angeordneten Quarantäne betroffen sind oder waren, prüfen Sie Ihre Gehaltsabrechnung und erkundigen Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber, ob der volle Beitrag zur Rentenversicherung an das Versorgungswerk abgeführt wurde. Sollte dies nicht der Fall sein, bitten Sie Ihren Arbeitgeber um Mitteilung des Arbeitgeberzuschusses und des Arbeitnehmeranteils zur Rentenversicherung und beantragen Sie den Zuschuss nach § 58 IfSG selbst in der entsprechenden Höhe.
Für weitere Informationen – auch zur Antragsstellung – wenden Sie sich bitte an:
- in Baden-Württemberg für bis zum 31.12.2022 eingehende Anträge an das örtlich zuständige Regierungspräsidium, für ab dem 01.01.2023 eingehende Anträge an das Gesundheitsamt der Stadt Mannheim
- in Hamburg an das Bezirksamt Altona
- in Schleswig-Holstein an das Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein
Anträge müssen spätestens 12 Monate nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder dem Ende der Quarantäne gestellt werden. Für die Wahrung der Antragsfrist kommt es darauf an, dass die Antragsunterlagen eingegangen sind.