Krankenversicherung

Eine wichtige Frage für jeden Bezieher von Versorgungsleistungen ist der Krankenversicherungsschutz. Folgende Möglichkeiten können vorliegen:

a) Sie sind bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen krankenversichert. Hier ergeben sich durch den Rentenbezug grundsätzlich keine Änderungen

b) Sie sind bei einer gesetzlichen Krankenkasse krankenversichert. Hier ist wiederum zu unterscheiden, ob Sie freiwillig krankenversichert sind oder ob Sie der Pflichtversicherung in der Krankenver- sicherung der Rentner (KVdR) unterliegen

Welcher Mitgliedsstatus für Sie in Frage kommt, entscheidet auf Grund der für Sie vorliegenden persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen die zuständige Krankenkasse.

Als freiwilliges Mitglied und als Pflichtmitglied in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) unterliegt die Versorgungsleistung des VWDA ebenfalls der Beitragspflicht in der Krankenversicherung.

Das VWDA ist vom Gesetzgeber verpflichtet worden, für Rentenbezieher, die der KVdR unterliegen, den von der Krankenkasse ermittelten Beitrag von der Rente einzubehalten und an die Krankenkasse abzuführen. Hier hat es für diese Rentenbezieher ab dem 01.01.2004 eine Beitragserhöhung gegeben. Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Gesundheits- und Modernisierungsgesetzes (GMG) den Beitragssatz verdoppelt. Bis zum 31.12.2003 wurde auf die Versorgungsbezüge, zu denen auch die Rente des VWDA gehört, der halbe Beitragssatz von der Krankenkasse erhoben. Seit dem 01.01.2004 gilt der volle Beitragssatz.

Ist der Rentner freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse, so muss er den Beitrag selbst an die Krankenkasse abführen. Das VWDA ist gehalten, den Rentenbezug sowie die Höhe der Rente der Krankenkasse zu melden.

Wichtig:
Anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung zahlt das VWDA keinen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag.

Pflegeversicherung

Hier gelten die gleichen Regelungen, so wie sie unter 1. für die Krankenversicherung beschrieben wurden.

Rentenbesteuerung

Der Gesetzgeber hat mit der Verabschiedung des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) die Rentenbesteuerung ab dem 01.01.2005 auf völlig neue Grundlagen gestellt. Er hat sich dabei vom Grundgedanken einer nachgelagerten Besteuerung leiten lassen.

Nachgelagerte Besteuerung heißt, dass die Vorsorgebeiträge in der Ansparphase von der Steuer freigestellt und die daraus bezogen Rentenleistungen voll der Besteuerung unterworfen werden. Bisher wurden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und auch die Renten von berufsständischen Versorgungswerken mit dem sog. Ertragsanteil besteuert. Ertragsanteilbesteuerung bedeutet, dass in der Ansparphase die Altersvorsorgebeiträge teilweise aus versteuertem Einkommen geleistet werden und dafür die Leistung auch nur mit dem Ertragsanteil zu versteuern ist.

Da in der Vergangenheit die Vorsorgebeiträge zumindest teilweise aus versteuertem Einkommen gezahlt wurden, dürfen die Rentenbezüge nicht sofort voll versteuert werden, da es sonst zu einer Doppelbesteuerung kommen würde. Aus diesem Grund wurden vom Gesetzgeber langfristige Übergangsregelungen vorgesehen. Wie die Übergangsregelung aussieht, zeigt die nebenstehende Tabelle.

Diese Tabelle ist so zu lesen, dass alle Rentenbezieher (auch solche, die schon seit vielen Jahren Rente beziehen) sowie die Rentenneuzugänge des Jahres 2005 ab dem Jahr 2005 50 % ihrer Rente der Steuer unterwerfen müssen. Erst der Rentenneuzugang des Jahres 2040 muss 100% seiner Rente versteuern.

Jahr des Rentenbeginns bis einschl. 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014
Besteuerungsanteil 50% 52% 54% 56% 58% 60% 62% 64% 66% 68%
2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030
70% 72% 74% 76% 78% 80% 81% 82% 83% 84% 85% 86% 87% 88% 89% 90%
2031 2032 2033 2034 2035 2036 2037 2038 2039 ab 2040 Jahr des Rentenbeginns
91% 92% 93% 94% 95% 96% 97% 98% 99% 100% Besteuerungsanteil

Wie hoch die zu zahlende Steuer des Rentenbeziehers tatsächlich ist, hängt davon ab, ob die Rente seine einzige Einkunftsquelle ist oder ob noch weitere Einkünfte bezogen werden. Die Rente zählt zu den sonstigen Einkünften des Einkommensteuerrechts. Neben den sonstigen Einkünften gibt es noch weitere sechs Einkunftsarten (z.B. die Einkünfte aus Kapitalvermögen). Erst die Summe aller steuerpflichtigen Erträge der sieben Einkunftsarten bestimmen die Höhe der zu zahlenden Einkommensteuer. Persönliche Fragen zur Steuererklärung und zur Steuerschuld können nur von einem Steuerberater, der die persönlichen Einkommensverhältnisse kennt, beantwortet werden.

Im Vorfeld des Gesetzes kam es zu unterschiedlichen Ansichten, ob durch diese Art der Besteuerung eine Doppelbesteuerung vorliegen könnte. Eine Doppelbesteuerung liegt nach Definition des Gesetzgebers dann nicht vor, wenn das Steuerrecht es ermöglicht, dass Rentenzahlungen in einem Umfang steuerunbelastet zurückfließen, der mindestens dem Umfang der aus versteuertem Einkommen geleisteten Beiträge entspricht.

Der Gesetzgeber hat in das Gesetz auf Initiative der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV) eine sog. Öffnungsklausel eingefügt, die eine Zweifachbesteuerung in bestimmten Fällen vermeiden soll. Die Öffnungsklausel besagt, dass Rentenbezieher, die mindestens für 10 Jahre Beiträge über dem jeweiligen Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben, auf Antrag den daraus resultierenden Rententeil lediglich mit dem günstigeren Ertragsanteil versteuern müssen. Der 10-Jahreszeitraum muss aber nicht zusammenhängend vorliegen. Bei einem Rentenbeginnalter von 67 Jahren beträgt der Ertragsanteil zukünftig anstatt 27 % nur noch 18 %. Weiterhin gilt diese Öffnungsklausel nur für Beiträge, die bis zum 31.12.2004 geleistet wurden.

Rentnerausweis

Ältere Menschen erhalten bei vielen sportlichen und kulturellen Veranstaltungen Preisermäßigungen. Auch die Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs kann unter Umständen für Senioren günstiger sein. Deshalb wird dem Rentenbescheid ein Rentnerausweis im Scheckkartenformat beigefügt. Dieser dient in Verbindung mit dem Personalausweis als Nachweis dafür, dass eine Rente vom VWDA bezogen wird.