Änderung der Satzung des Versorgungswerkes

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Ab dem 11.01.2025 ändert sich die Satzung des VwdA

Die Vertreterversammlung als oberstes Beschlussorgan des VwdA hat auf ihrer Sitzung am 08.07.2024 nach eingehender Beratung folgende Satzungsänderungen beschlossen, über die wir Sie hiermit vorab informieren möchten:

1. Lastschrifteinzug

Nach § 22 Abs. 1 der Satzung sind die Beiträge zum Monatsende fällig. Sofern die Beiträge wegen eines erteilten Sepamandats im Lastschriftverfahren eingezogen werden, erfolgt der Einzug bis spätestens 10. des Folgemonats. Die Beiträge gelten nach § 22 Abs. 2 der Satzung als zur Fälligkeit gezahlt. Diese Ausnahmeregelung gilt ausschließlich für Lastschrifteinzüge. Beiträge die per Überweisung gezahlt werden, müssen spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats auf einem unserer Konten gutgeschrieben sein.

In diesem Zusammenhang wurde die Regelung in § 30 Abs. 4 letzter Absatz gestrichen, dass der Dezemberbeitrag bis zum 10. Januar des Folgejahres gezahlt werden darf.

Wichtig: da die Satzungsänderung erst ab dem 11.01.2025 greift, gilt für den Jahreswechsel 2024 auf 2025 noch die Regelung des § 30 Abs. 4 der Satzung, dass der Dezemberbeitrag 2024, wenn er bis zum 10.01.2025 auf einen unserer Bankkonten eingeht, als bis zum 31.12.2024 gezahlt gilt. Unabhängig davon, ob der Dezemberbeitrag überwiesen oder im Lastschriftverfahren eingezogen wurde.

Ab dem Jahreswechsel 2025 auf 2026 muss der Dezemberbeitrag 2025 spätestens am drittletzten Bankarbeitstag im Dezember auf einem unserer Bankkonten gutgeschrieben sein. Es gibt nur noch die Ausnahmeregelung für Lastschriften, die bis zum 10.01.2026 erfolgen.

Außerdem möchten wir Sie darauf hinweisen, dass ab dem Beitragsmonat Januar 2025 der Zeitpunkt des Lastschrifteinzugs für selbständig tätige und angestellte Architekten vereinheitlicht wird. Der Einzug wird maschinell zwischen dem 05. und 09. des Folgemonats stattfinden. Das bedeutet, dass der Beitrag für Selbständige etwas später und für Angestellte ggf. etwas früher erfolgt. Sollte ein Dritter das Sepamandat erteilt haben, bitten wir Sie diesen entsprechend zu informieren.


2. Stundung

Nach § 22 Abs. 4 der Satzung können Beiträge und Nebenforderungen auf schriftlichen Antrag gestundet werden. Dies ist möglich, wenn die Einziehung mit erheblichen Härten für die Teilnehmer verbunden ist und die Forderung durch die Stundung nicht gefährdet wird.
Die gewährte Stundung wird angemessen verzinst.


2. Buchungsreihenfolge eingehender Zahlungen

Ab dem 11.01.2025 werden eingehende Zahlungen nach § 22 Abs. 5 der Satzung zunächst auf die Kosten, dann auf die Säumniszuschläge und Zinsen und als letztes auf die Beitragsforderung angerechnet. Innerhalb dieser Reihenfolge wird jeweils die älteste Schuld zuerst getilgt.

Bei Fragen zu den Satzungsänderungen erreichen Sie den zuständigen Sachbearbeiter im Mitgliederservice – Team Anwärter – unter 0711-23874-0 und der Auswahltaste 1. Alternativ schreiben Sie eine E-Mail an info@vwda.de.

!!! Wichtiger Hinweis!!!
Wir möchten zusätzlich informieren, dass am 11. Januar 2025 eine neue Bestandssoftware im Versorgungswerk eingeführt wird. Diese Umstellung ist umfassend wie herausfordernd und kann zu einer eingeschränkten Erreichbarkeit sowie zu Verzögerungen bei der Bearbeitung führen. Wir gehen davon aus, dass es im gesamten ersten Quartal 2025 zu Beeinträchtigungen kommen wird.

Wir bitten in dieser Übergangsphase um Verständnis und darum, von Nachfragen oder doppelten Anfragen abzusehen.