Auslandsaufenthalt

Wenn Sie in Deutschland kein Einkommen aus beruflicher Tätigkeit erzielen, kann eine Befreiung von der Beitragszahlung zum Versorgungswerk erfolgen. Da für die Höhe Ihrer Rentenanwartschaften aber allein Ihre tatsächlich gezahlten Beiträge maßgebend sind, möchten wir ergänzend auf die Möglichkeit einer freiwilligen Beitragszahlung hinweisen. Wenn kein Pflichtbeitrag mehr gezahlt werden muss, ist der Mindestbeitrag zu beachten, der aber eventuell auch nur sporadisch gezahlt werden kann. Nähere Informationen finden Sie unter dem Stichwort freiwillige Beiträge.

Bei einer zeitlich befristeten Beschäftigung im europäischen Ausland bis zu einem Jahr kann unter der Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis in Deutschland weiterbesteht, im sogenannten A1-Verfahren, eine Ausnahmegenehmigung (A1-Bescheinigung) beantragt werden. Die A1- Bescheinigung dokumentiert, dass für die Zeit der vorübergehenden Auslandstätigkeit das deutsche Sozialversicherungsrecht weiterhin Anwendung findet, sodass insoweit keine Änderungen, insbesondere bei der Entrichtung von Krankenversicherungs- und Rentenversicherungsbeiträgen, eintreten.

Die Anträge werden bearbeitet von:

  • der gesetzlichen Krankenkasse, bei der die Person versichert ist, unabhängig davon, ob bei dieser Krankenkasse eine Pflicht-, freiwillige oder Familienversicherung besteht
  • dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV Bund, DRV Knappschaft-Bahn-See oder dem zuständigen Regionalträger der DRV), sofern die Person privat krankenversichert und nicht berufsständisch versorgt ist;
  • der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. (ABV), sofern die Person privat krankenversichert und Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.

Das A1-Verfahren ist vollständig digitalisiert. Die Anträge können nur über das Portal „sv.net“ (https://standard.gkvnet-ag.de/svnet/) gestellt werden. Im elektronischen Verfahren wird der Antrag automatisch an die zuständige Stelle weitergeleitet.

Nach Ablauf des Jahres kann diese Ausnahmegenehmigung unter Umständen verlängert werden. Darüber hinaus (bis maximal fünf Jahre) ist dann die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland zuständig:

DVKA, Pennefeldweg 12 c, 53177 Bonn,
Tel. (0228) 9530-0, Fax (0228) 9530-600,
E-Mail post@dvka.de, Internet: www.dvka.de

Ist Ihr Aufenthalt im europäischen Ausland zunächst unbefristet oder wurde Ihr Beschäftigungsverhältnis in Deutschland beendet, gibt es diese Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung nicht.

Im Normalfall unterliegen Beschäftigte im Ausland den dortigen Versicherungsbestimmungen und sind dort versicherungspflichtig. Bei den zuständigen Stellen kann jedoch erfragt werden, ob eine Befreiung von dieser Versicherungspflicht möglich ist (dies ist jedoch tatsächlich in den seltensten Fällen möglich). Im Regelfall werden zwei getrennte Rentenansprüche aufgebaut. Bei einer Tätigkeit im europäischen Ausland wird im Rentenalter über die EU-Verordnung 1408/71 versucht, eventuell bestehende Nachteile durch die Koordination der Sozialversicherungssysteme auszugleichen.