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Beitragsüberleitung

Auch wenn bereits eine Teilnahme an einem anderen berufsständischen Versorgungswerk vorliegt, wird bei Eintragung in einer der unserem Versorgungswerk angeschlossenen Kammern zunächst zusätzlich eine Teilnahme an unserem Versorgungswerk begründet.

Sie haben dann die Wahlmöglichkeit, ob Sie im bisherigen Versorgungswerk weiter versichert bleiben und die Befreiung von der Teilnahme an unserem Versorgungswerk beantragen oder nun zu unserem Versorgungswerk wechseln. Eine Überleitung der in das bisherige Versorgungswerk eingezahlten Beiträge ist nur in manchen Fällen möglich. Die Regelungen unterscheiden sich je nachdem, welches Versorgungswerk beteiligt ist. Sofern eine Überleitung zwischen den betroffenen Versorgungswerken möglich ist, ist der Übertragungsrahmen auf eine Teilnahmedauer von maximal 24 Monaten beschränkt. Bestand eine Teilnahme von mehr als 24 Monaten, ist die Überleitung nach § 23 Abs. 1 der Satzung ausgeschlossen. Wenden Sie sich bitte bei konkreten Fragen an unser Serviceteam, wir beraten Sie gerne.