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Berufsfremde Tätigkeit
Wenn Sie freiberuflich tätig sind, können Sie das Versorgungswerk wie bisher weiterhin zur Absicherung nutzen. Der Pflichtbeitrag beträgt 18,6 % (bzw. in den ersten fünf Jahren der Teilnahme am Versorgungswerk 9,3 %) der Einkünfte aus der Tätigkeit als Architekt. Wenn Sie hierin kein Einkommen mehr erzielen, ist zumindest der Mindestbeitrag zu entrichten, im Jahr 2024 sind das monatlich 351,08 €. Selbstverständlich ist freiwillig eine höhere Beitragszahlung möglich. Eine Beitragsbefreiung kommt nur dann in Betracht, wenn Ihre gesamten Jahresnettoeinkünfte aus jeglicher beruflichen Tätigkeit (berufsfremd ist hier nicht maßgebend) unter einem Fünftel der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung liegen, im Jahr 2024 also unter 18.120,00 €.
Bei einer Angestelltentätigkeit müssen Sie beachten, dass der Befreiungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund grundsätzlich nur für Ihre berufsspezifische Beschäftigung als Architekt und das jeweilige Beschäftigungsverhältnis gilt. Während der Ausübung einer berufsfremden Tätigkeit haben Sie die Pflicht, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten. Das Versorgungswerk kann dann noch als Zusatzversorgung genutzt werden – oder Sie stellen einen Antrag auf Befreiung von der Teilnahme bzw. von der Beitragszahlung. Sollte die berufsfremde Tätigkeit jedoch infolge ihrer Eigenart oder vertraglich (auf maximal zwei Jahre) befristet sein und sich unmittelbar an eine berufsspezifische Angestelltentätigkeit anschließen, kann die Erstreckung der Befreiung auf die im Voraus zeitlich begrenzte berufsfremde Tätigkeit beantragt werden.