Betreuung von Kindern

Das Versorgungswerk der Architekten (VwdA) ist ein anderes System als die gesetzliche Rentenversicherung. Daher entfällt die entsprechende gesetzliche Regelung, wonach während der Kindererziehung Beiträge vom Bund geleistet werden. Aber: Auf Antrag kann eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen. Dies gilt nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch, wenn ein gültiger Befreiungsbescheid zugunsten des Versorgungswerks vorliegt! Falls Sie vor Ihrer Teilnahme am VwdA in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben und auch mit Anrechnung der Kindererziehungszeiten die allgemeine Wartezeit der gesetzlichen Rentenversicherung von 60 Beitragsmonaten nicht erreichen, haben Sie die Möglichkeit, die fehlenden Monate durch freiwillige Beiträge aufzufüllen.

Erzielen Sie während der Kindererziehungszeit keine oder nur sehr geringe Einkünfte aus Ihrer beruflichen Tätigkeit, können Sie sich grundsätzlich von den Beiträgen zum Versorgungswerk befreien lassen. Bitte beachten Sie aber: Für die Höhe der Rentenanwartschaften sind allein die tatsächlich gezahlten Beiträge maßgebend. Deshalb möchten wir an dieser Stelle gerne auf die Möglichkeit einer freiwilligen Beitragszahlung hinweisen. Nähere Informationen finden Sie unter dem Stichwort freiwillige Beiträge.

Eine Besonderheit ist bei der Berechnung der Berufsunfähigkeitsrente zu beachten. Diese setzt sich grundsätzlich zusammen aus dem Rentenanspruch aufgrund der eingezahlten Beiträge und einem Zuschlag in Höhe des Betrages, der sich errechnen würde, wenn die vor Eintritt des Versorgungsfalles (maximal der letzten fünf Kalenderjahre) durchschnittlich entrichteten Pflichtbeiträge bis zum vollendeten 55. Lebensjahr weiter entrichtet worden wären. Wenn nun keine oder nur geringe Beiträge entrichtet werden, wird dies zunächst den Zuschlag mindern und somit auch die Höhe der Rente bei Berufsunfähigkeit. Die Satzung des VwdA enthält hierzu aber eine wichtige Regelung. Sie verhindert, dass die Rente bei Berufsunfähigkeit spätestens 5 Kalenderjahre nach der Geburt auf den Rentenanspruch aufgrund der eingezahlten Beiträge absinkt, also kein Zuschlag berücksichtigt wird. Zwischen der Geburt und dem 10. Lebensjahr des Kindes wird daher bei Eintritt einer Berufsunfähigkeit dieser Zuschlag maximal aus den letzten 5 Kalenderjahren vor Geburt des Kindes errechnet, wenn dies zu einer höheren Rente führt. Dieser Sonderfall bei Kinderbetreuung wird aus programmtechnischen Gründen bei der jährlichen Rentenmitteilung nicht berücksichtigt. Die jeweilige Höhe Ihrer Berufsunfähigkeitsrente können Sie individuell beim Versorgungswerk erfragen.