Doppelbesteuerung

Im Vorfeld des seit 01.01.2005 geltenden Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) kam es zu unterschiedlichen Ansichten, ob durch diese Art der Besteuerung eine Doppelbesteuerung vorliegen könnte. Eine Doppelbesteuerung liegt nach Definition des Gesetzgebers dann nicht vor, wenn das Steuerrecht es ermöglicht, dass Rentenzahlungen in einem Umfang steuerunbelastet zurückfließen, der mindestens dem Umfang der aus versteuertem Einkommen geleisteten Beiträge entspricht. Der Gesetzgeber hat in das Gesetz auf Initiative der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV) eine so genannte Öffnungsklausel eingefügt, die eine Zweifachbesteuerung in bestimmten Fällen vermeiden soll. Die Öffnungsklausel besagt, dass Rentenbezieher, die mindestens für 10 Jahre (der 10-Jahreszeitraum muss nicht zusammenhängend vorliegen) Beiträge über dem jeweiligen Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben, auf Antrag den daraus resultierenden Rententeil lediglich mit dem günstigeren Ertragsanteil versteuern müssen. Bei einem Rentenbeginnalter von 67 Jahren beträgt der Ertragsanteil zukünftig anstatt 27 Prozent nur noch 18 Prozent. Weiterhin gilt diese Öffnungsklausel nur für Beiträge, die bis zum 31.12.2004 geleistet wurden.