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Freiwillige Teilnahme
Wenn Ihre Pflichtteilnahme am Versorgungswerk der Architekten (VwdA) zum Beispiel aufgrund der Löschung Ihrer Mitgliedschaft bei der Architektenkammer endet, können Sie Ihre Teilnahme am VwdA im Anschluss daran mit den gleichen Rechten und Pflichten freiwillig fortsetzen. Diese freiwillige Teilnahme kann von Ihnen jederzeit gekündigt werden. Und auch das Versorgungswerk kann die Teilnahme bei rückständigen Beiträgen unter bestimmten Voraussetzungen kündigen.
Liegt ein Befreiungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vor, ist die Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer jedoch grundsätzlich zwingend. Fällt die Befreiungsvoraussetzung weg, müssen Sie dies der Deutschen Rentenversicherung Bund mitteilen, der Befreiungsbescheid wird dann aufgehoben.