Pflichtteilnahme

Pflichtteilnehmer des Versorgungswerks der Architekten (VwdA) sind alle Mitglieder der Architektenkammer Baden-Württemberg, der Hamburgischen Architektenkammer und der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein. Dies gilt nur dann nicht, wenn

  • Sie zum Zeitpunkt der Eintragung bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben,
  • Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung vorliegt oder
  • als Beamter eigene Versorgungsansprüche bestehen.

In diesen Fällen oder ohne Kammermitgliedschaft ist eine Teilnahme am VwdA ausgeschlossen.

Die Rechtswirkungen der Teilnahme am Versorgungswerk beginnen mit dem Tag der Eintragung bei der Architektenkammer.

Eine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft ist nur für Angestellte, die eingetragene Mitglieder in der Architektenkammer sind, möglich. Weiter müssen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet oder die Mitgliedschaft an einer anderen berufsständischen Versorgungseinrichtung fortgesetzt werden. Andere Möglichkeiten, sich von der Pflichtteilnahme befreien zu lassen (zum Beispiel durch Vorliegen anderweitiger Absicherungen) gibt es nicht. Enden die Befreiungsvoraussetzungen, müssen Sie dies dem Versorgungswerk mitteilen, die Pflichtteilnahme lebt dann wieder auf.

Die Pflichtteilnahme am Versorgungswerk endet

  • mit Ablauf des Monats, in dem die Mitgliedschaft bei der Architektenkammer Baden-Württemberg, der Hamburgischen Architektenkammer und der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein wegfällt,
  • mit Ablauf des Monats, in dem beamtenrechtliche Versorgungsansprüche erlangt werden,
  • für als Angestellte eingetragene Mitglieder durch Befreiung, solange Sie Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten,
  • durch Befreiung für die Dauer der Teilnahme an einem anderen berufsständischen Versorgungswerk.

Bei Beendigung der Teilnahme bleiben die Anwartschaften beitragsfrei erhalten. Bitte beachten Sie, dass die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente zurückgehen kann, da diese bei unter 55-Jährigen von der durchschnittlichen Beitragszahlung maximal der letzten fünf Kalenderjahre abhängig ist. Eine Beitragserstattung ist nicht möglich.