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Zuschlag bei hinausgeschobener Altersgrenze
Unter Beibehaltung der weiteren Beitragspflicht kann der Beginn der Altersrente hinausgeschoben werden. In diesem Fall wird ein Zuschlag von 0,5 % gewährt für jeden Monat, um den die Altersrente nach Erreichen der Altersgrenze beginnt. Wird die Altersrente beispielsweise ein Jahr nach Erreichen der Altersgrenze beantragt, sind dies 12 Monate x 0,5 % = 6 %. Die hinausgeschobene Altersrente beträgt dann 106 % des erreichten Rentenanspruches. Es genügt, wenn der Antrag spätestens sechs Wochen vor dem gewünschten Rentenbeginn gestellt wird. Freiwillige Mehrzahlungen sollten wegen der rechtzeitigen Erstellung des Rentenbescheides spätestens zwei Monate vor Rentenbeginn bei uns eingehen und uns außerdem schriftlich angezeigt werden. (Rechtsgrundlage: §§ 27 und 30 der Satzung.)