VwdA für selbständige Architektinnen und Architekten

Eingetragene, selbständige Architektinnen und Architekten sind Pflichtteilnehmer des Versorgungswerks der Architekten (VwdA). Damit besteht auch die Beitragspflicht. Die Möglichkeiten der Befreiung von der Pflichtteilnahme sind sehr eingeschränkt und weitere Absicherungen können leider nicht berücksichtigt werden.

Das VwdA bietet viele Vorteile und eine überdurchschnittlich hohe Leistung. Informieren Sie sich hier über die wichtigsten Fakten. Das Wichtigste im Überblick:

Rechtsgrundlagen: §§ 16 und 19 der Satzung.
Beitragshöhe: 18,6 % des Jahresberufseinkommens, in den ersten fünf Jahren der selbständigen Tätigkeit kann die halbe Beitragszahlung beantragt werden, so dass der Beitragssatz dann nur 9,3 % beträgt.
Mindestbeitrag: Im Jahr 2024 monatlich 351,08 €.
Höchstmöglicher Pflichtbeitrag: Im Jahr 2024 monatlich 1.404,30 €.
Maximaler Beitrag: Im Jahr 2024 monatlich 2.808,60 €.
Beitragsbefreiung: Möglich, wenn die gesamten Jahresnettoeinkünfte aus jeglicher beruflichen Tätigkeit unter 1/5 der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung liegen, im Jahr 2024 also unter 18.120,00 €.

Die Beitragshöhe im VwdA
Der Beitragssatz beträgt 18,6 Prozent des jährlichen Berufseinkommens. In den ersten fünf Jahren Ihrer selbständigen Tätigkeit können Sie die halbe Beitragszahlung von nur 9,3 Prozent beantragen. Die Beitragsfestsetzung ist stufenlos. Beachten Sie jedoch, dass die Rentenhöhe unmittelbar mit der Höhe der geleisteten Beiträge zusammenhängt.

Beitragsbescheide
Die Beitragsbescheide werden jährlich versandt. Wenn das Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt, können Sie eine Ermäßigung des Beitrages beantragen.

Zur Überprüfung der Leistung von einkommensgerechten Beiträgen werden durch uns regelmäßig Einkommensnachweise erhoben. Hierzu werden jährlich per Zufallsverfahren stichprobenweise Einkommensnachweise über die erzielten Einkünfte aus selbstständiger Arbeit angefordert. Geprüft wird das zwei Kalenderjahre zuvor abgelaufene Beitragsjahr. Es kann also zu Nachforderungen, aber auch zu Erstattungen kommen.

Bitte beachten Sie, dass Nachzahlungen die erst im Folgejahr eingehen, ggf. auch mit geringerem Verrentungssatz berücksichtigt werden. Aus eigenen Interesse sollten Sie sich bezüglich Ihrer Einkommensverhältnisse zeitnah mit uns in Verbindung setzten.

Mindestbeitrag
Der Mindestbeitrag beträgt im Jahr 2024 monatlich 351,08 €. Unter diesem Betrag ist eine Beitragszahlung leider nicht möglich. Der Ermäßigungsantrag gilt nur für das entsprechende Kalenderjahr und muss in den Folgejahren gegebenenfalls erneut gestellt werden. Bitte beachten Sie, dass auf den Ermäßigungsantrag keine Bestätigung erfolgt.

Befreiung von der Beitragszahlung
Wenn Ihr Jahresberufseinkommen aus jeglicher beruflicher Tätigkeit ein Fünftel der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung unterschreitet (im Jahr 2024 unter 1.510,00 € monatlich), können Sie einen formlosen Antrag auf Befreiung von der Beitragszahlung stellen. Wenn Sie nicht als Architektin oder Architekt tätig sind und einen anderen Beruf ausüben, in dem das Einkommen über dieser Grenze liegt, ist eine Beitragsbefreiung nicht möglich. In diesem Fall ist wenigstens der Mindestbeitrag zu entrichten.

Maßstab sind die Jahresnettoeinkünfte
Maßstab für die Bemessung des Beitrags sind Ihre gesamten Jahresnettoeinkünfte aus Ihrer beruflichen Tätigkeit vor Abzug von steuerlichen Freibeträgen. Die Jahresnettoeinkünfte finden Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung bzw. im Einkommensteuerbescheid unter „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“; bei gewerblich tätigen Architektinnen und Architekten unter „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“. Wird Berufseinkommen aus selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb erzielt, sind beide Einkommen in Summe bis zur Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtig.

Zusätzliche Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
Wann besteht neben der Pflichtteilnahme am VwdA zusätzlich eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung?

  • Wenn Sie eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit ausführen, zum Beispiel als freier Mitarbeiter. Zur genauen Klärung des Beschäftigungsverhältnisses schicken wir Ihnen gerne einen Fragebogen der Deutsche Rentenversicherung Bund mit dem vorsorglichen Befreiungsantrag zu.
  • Wenn eine Antragspflichtversicherung vorliegt. Eine Befreiung ist allerdings nur möglich, wenn die Antragspflichtversicherung vor der Pflichtteilnahme im VwdA begonnen hat.

Befreiungsvoraussetzungen
Sie haben auch die Möglichkeit, einen Befreiungsantrag zugunsten des VwdA zu stellen. Wir beraten Sie gerne und senden Ihnen die notwendigen Formulare zu. Eine Befreiung ist nur dann rückwirkend ab Beginn der Versicherungspflicht (bzw. Beginn der Pflichtteilnahme im VwdA) möglich, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten gestellt wird, andernfalls erst ab dem Eingang Ihres Antrags. Wenn Sie sich befreien lassen, besteht die Beitragspflicht nur beim VwdA.

Eine Befreiung gilt nur für die Dauer der Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer.

Wenn keine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt und somit als Selbständiger Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet werden, kann der entsprechende Betrag von dem an das Versorgungswerk zu leistenden Beitrag in Abzug gebracht werden, so dass die Beitragszahlung an das Versorgungswerk entsprechend gemindert wird.

Es gilt laut unserer Satzung der Regelbeitrag (höchstmöglicher Pflichtbeitrag), wenn Sie keinen Antrag auf Beitragsermäßigung oder -befreiung gestellt haben.

Ein Wechsel der Beschäftigungsart, wie zum Beispiel die Aufnahme einer Angestelltentätigkeit, muss dem Versorgungswerk unbedingt mitgeteilt werden.

Beiträge werden steuermindernd berücksichtigt
Ihre an das VwdA gezahlten Beiträge werden ebenso wie die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung steuermindernd berücksichtigt. Dadurch steigt das Nettoeinkommen. Die jährliche Höchstgrenze liegt im Jahr 2024 bei 27.268,80 € für Ledige bzw. 54.537,60 € für Verheiratete. Der Anteil steigt stufenweise an: von 60 Prozent im Jahr 2005 bis 100 Prozent im Jahr 2025. (Übersicht Alterseinkünftegesetz). Nähere Informationen erhalten Sie beim Finanzamt oder bei einem Steuerberater. Nutzen Sie die steuerliche Entlastung für Ihre Vorsorge. So entsteht im Alter keine Lücke. Freiwillige Mehrzahlungen müssen spätestens am letzten Bankarbeitstag des Jahres auf einem unserer Konten eingehen. Somit achten Sie bitte auf die rechtzeitige Anweisung Ihrer Sonderzahlung.

Erste Säule – zwei getrennte Systeme
Das VwdA ist ebenso wie die gesetzliche Rentenversicherung Teil der ersten Säule in der Altersvorsorge. Diese Systeme funktionieren jedoch völlig getrennt und unabhängig voneinander. Daher ist eine Beitragsüberleitung nicht möglich. Eventuelle Rentenansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind unabhängig von Ihren Anwartschaften beim VwdA.

Wenn allerdings in der gesetzlichen Rentenversicherung die sogenannte allgemeine Wartezeit von 60 Beitragsmonaten nicht erreicht wird, sind die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllt. In diesem Fall kann die Beitragserstattung beantragt werden. Es wird jedoch nur der Arbeitnehmeranteil erstattet. Die Deutsche Rentenversicherung Bund informiert Sie hierzu direkt.

Die im Rahmen einer Angestelltentätigkeit gezahlten Beiträge werden in Höhe des Arbeitgeberanteils erstattet.

Denken Sie jedoch daran, dass später eventuell noch weitere Beitragszeiten hinzukommen können (z.B. Kindererziehung oder berufsfremde Tätigkeit). Es besteht zusätzlich die Möglichkeit der freiwilligen Nachzahlung der fehlenden Monate. Sinnvoll ist dies vor allem, wenn nur knapp weniger als 60 Kalendermonate geleistet wurden. Bei Fragen zur Beitragserstattung sollte direkt Kontakt mit der Deutschen Rentenversicherung Bund aufgenommen werden.