Krankenversicherung
Eine wichtige Frage für jeden Bezieher von Versorgungsleistungen ist der Krankenversicherungsschutz. Folgende Möglichkeiten können vorliegen:
a) Sie sind bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen krankenversichert. Hier ergeben sich durch den Rentenbezug grundsätzlich keine Änderungen
b) Sie sind bei einer gesetzlichen Krankenkasse krankenversichert. Hier ist wiederum zu unterscheiden, ob Sie freiwillig krankenversichert sind oder ob Sie der Pflichtversicherung in der Krankenver- sicherung der Rentner (KVdR) unterliegen
Welcher Mitgliedsstatus für Sie in Frage kommt, entscheidet auf Grund der für Sie vorliegenden persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen die zuständige Krankenkasse.
Als freiwilliges Mitglied und als Pflichtmitglied in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) unterliegt die Versorgungsleistung des VWDA ebenfalls der Beitragspflicht in der Krankenversicherung.
Das VWDA ist vom Gesetzgeber verpflichtet worden, für Rentenbezieher, die der KVdR unterliegen, den von der Krankenkasse ermittelten Beitrag von der Rente einzubehalten und an die Krankenkasse abzuführen. Hier hat es für diese Rentenbezieher ab dem 01.01.2004 eine Beitragserhöhung gegeben. Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Gesundheits- und Modernisierungsgesetzes (GMG) den Beitragssatz verdoppelt. Bis zum 31.12.2003 wurde auf die Versorgungsbezüge, zu denen auch die Rente des VWDA gehört, der halbe Beitragssatz von der Krankenkasse erhoben. Seit dem 01.01.2004 gilt der volle Beitragssatz.
Ist der Rentner freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse, so muss er den Beitrag selbst an die Krankenkasse abführen. Das VWDA ist gehalten, den Rentenbezug sowie die Höhe der Rente der Krankenkasse zu melden.
Wichtig:
Anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung zahlt das VWDA keinen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag.