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Das Versorgungswerk der Architekten (VwdA) ist die Altersvorsorge für die Mitglieder der Architektenkammer Baden-Württemberg, der Hamburgischen Architektenkammer und der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein. Die Mitgliedschaft in einer der drei Kammern ist Voraussetzung, um am VwdA teilzunehmen.

Sobald Sie Mitglied einer dieser drei Kammern sind, wird auch das VwdA von Ihrer Eintragung informiert. Wir setzen uns dann automatisch mit Ihnen in Verbindung und informieren Sie über Ihre Vorteile, am VwdA teilzunehmen. Gerne beraten wir Sie aber auch vorab!

Wenn Sie nicht mehr Mitglied der Architektenkammer sind, endet Ihre Pflichtteilnahme am Versorgungswerk. Sie können Ihre Teilnahme aber selbstverständlich freiwillig fortsetzen – ohne jede zeitliche Unterbrechung und mit den gleichen Rechten und Pflichten.

Allgemein gilt: Wenn Sie einen Befreiungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund haben, ist eine Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer grundsätzlich zwingend. Fällt die Befreiungsvoraussetzung weg, müssen Sie dies der Deutschen Rentenversicherung Bund mitteilen, Ihr Befreiungsbescheid wird dann aufgehoben. Besteht in diesem Fall weiterhin ein Angestelltenverhältnis, können Sie das Versorgungswerk im Rahmen der Zusatzversorgung nutzen.

Die Pflichtteilnahme an unserem Versorgungswerk besteht, solange Sie Mitglied in einer der uns angeschlossenen Kammern sind (Baden-Württemberg, Hamburg und Schleswig-Holstein). Wird Ihre Eintragung in einer dieser Kammern gelöscht, endet auch Ihre Pflichtteilnahme am Versorgungswerk. Wenn Sie Mitglied einer anderen Kammer werden, können Sie wählen: möchten Sie sich weiterhin beim VwdA versichern oder zum Versorgungswerk Ihrer neuen Kammer wechseln? Beides ist möglich. Bitte bedenken Sie aber: Eine Überleitung der bei unserem Versorgungswerk eingezahlten Beiträge zu einem neuen Versorgungswerk ist nur in manchen Fällen möglich. Die Regelungen unterscheiden sich je nachdem, welches Versorgungswerk beteiligt ist. Wenden Sie sich bitte in diesem Fall an unser Serviceteam, wir beraten Sie gerne.

Stirbt ein Teilnehmer, sehen wir uns weiterhin und sofort in der Pflicht: wir gewähren dem hinterbliebenen Ehepartner, sofern die Ehe bis zum Tod fortbestand, schon vom nächsten Tag an eine Witwen- bzw. Witwerrente (eingetragene Lebenspartnerschaften sind gemäß Satzung § 29 Abs. 6 gleichgestellt). Bezog der oder die Verstorbene bereits eine Berufsunfähigkeitsrente oder ein Altersruhegeld vom Versorgungswerk der Architekten (VwdA), zahlen wir die Witwen- bzw. Witwerrente vom Folgemonat an. Die Witwen- bzw. Witwerrente des VwdA beträgt grundsätzlich 60 Prozent der vor dem Tod gewährten Rente oder  60 Prozent der Berufsunfähigkeits- oder Altersrente, die dem Teilnehmer gewährt worden wäre. Wir gewähren die Witwen- bzw. Witwerrente ohne besondere Voraussetzungen wie zum Beispiel Bedürftigkeit oder wirtschaftliche Abhängigkeit vom Ehemann bzw. von der Ehefrau.

Waisenrente gewähren wir Kindern eines verstorbenen Teilnehmers bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Über diesen Zeitpunkt hinaus wird die Rente für die Dauer ihrer Ausbildung gezahlt, längstens jedoch bis zum 27. Lebensjahr (eine Ausnahme bildet der freiwillige Wehr- oder der Bundesfreiwilligendienst: wird oder wurde er abgeleistet, zahlen wir gegebenenfalls über das 27. Lebensjahr hinaus). Die Halbwaisenrente beträgt grundsätzlich 20 Prozent des Anspruchs auf Berufsunfähigkeitsrente bzw. Altersrente (Vollwaisenrente: 30 Prozent). Es gilt: Insgesamt darf die Hinterbliebenenversorgung nicht den Betrag der Berufsunfähigkeitsrente bzw. des Altersruhegelds zuzüglich Kindergelder übersteigen.

Das Versorgungswerk der Architekten (VwdA) gewährt eine Rente wegen Berufsunfähigkeit immer dann, wenn dem Mitglied aus gesundheitlichen Gründen keine die Existenz sichernde Berufstätigkeit als Architekt zugemutet werden kann. Wie hoch die aktuelle Höhe ihrer persönlichen Berufsunfähigkeitsrente wäre, können unsere Mitglieder ihrer jährlichen Rentenmitteilung entnehmen. Braucht es zur Absicherung durch das VwdA also eine zusätzliche private Berufsunfähigkeitsversicherung? Das hängt tatsächlich ganz vom individuellen Sicherungsbedürfnis ab. Grundsätzlich ist der vom Versorgungswerk der Architekten gebotene Schutz bei Berufsunfähigkeit absolut ausreichend.

Freiwillige Zahlungen wirken sich in jedem Fall rentensteigernd bei der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente aus.

Zusätzlich zu Ihrem Pflichtbeitrag können Sie also freiwillige Zahlungen leisten und zwar bis zur jeweiligen Einzahlungshöchstgrenze. Ihre freiwilligen Zahlungen müssen Sie dem Versorgungswerk nicht ankündigen. Es reicht aus, wenn Sie bei der Überweisung auf eines unserer Konten im Verwendungszweck Ihre Versicherungsnummer und einen Zusatz wie z.B. „freiwillige Mehrzahlung“ angeben.

Freiwillige Zahlungen werden grundsätzlich wie Pflichtbeiträge verrentet, bei der Höhe des Anspruchs auf Rente bei Berufsunfähigkeit sind jedoch dann Besonderheiten zu beachten. Gut zu wissen: Ihre Beiträge zum Versorgungswerk können Sie im Rahmen der Sonderausgaben steuerlich geltend machen.

Das Versorgungswerk der Architekten (VwdA) ist ein anderes System als die gesetzliche Rentenversicherung. Daher entfällt die entsprechende gesetzliche Regelung, wonach während der Kindererziehung Beiträge vom Bund geleistet werden. Aber: Auf Antrag kann eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen. Dies gilt nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch, wenn ein gültiger Befreiungsbescheid zugunsten des Versorgungswerks vorliegt! Falls Sie vor Ihrer Teilnahme am VwdA in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben und auch mit Anrechnung der Kindererziehungszeiten die allgemeine Wartezeit der gesetzlichen Rentenversicherung von 60 Beitragsmonaten nicht erreichen, haben Sie die Möglichkeit, die fehlenden Monate durch freiwillige Beiträge aufzufüllen.

Erzielen Sie während der Kindererziehungszeit keine oder nur sehr geringe Einkünfte aus Ihrer beruflichen Tätigkeit, können Sie sich grundsätzlich von den Beiträgen zum Versorgungswerk befreien lassen. Bitte beachten Sie aber: Für die Höhe der Rentenanwartschaften sind allein die tatsächlich gezahlten Beiträge maßgebend. Deshalb möchten wir an dieser Stelle gerne auf die Möglichkeit einer freiwilligen Beitragszahlung hinweisen. Nähere Informationen finden Sie unter dem Stichwort freiwillige Beiträge. 

Eine Besonderheit ist bei der Berechnung der Berufsunfähigkeitsrente zu beachten. Diese setzt sich grundsätzlich zusammen aus dem Rentenanspruch aufgrund der eingezahlten Beiträge und einem Zuschlag in Höhe des Betrages, der sich errechnen würde, wenn die vor Eintritt des Versorgungsfalles (maximal der letzten fünf Kalenderjahre) durchschnittlich entrichteten Pflichtbeiträge bis zum vollendeten 55. Lebensjahr weiter entrichtet worden wären. Wenn nun keine oder nur geringe Beiträge entrichtet werden, wird dies zunächst den Zuschlag mindern und somit auch die Höhe der Rente bei Berufsunfähigkeit. Die Satzung des VwdA enthält hierzu aber eine wichtige Regelung. Sie verhindert, dass die Rente bei Berufsunfähigkeit spätestens 5 Kalenderjahre nach der Geburt auf den Rentenanspruch aufgrund der eingezahlten Beiträge absinkt, also kein Zuschlag berücksichtigt wird. Zwischen der Geburt und dem 10. Lebensjahr des Kindes wird daher bei Eintritt einer Berufsunfähigkeit dieser Zuschlag maximal aus den letzten 5 Kalenderjahren vor Geburt des Kindes errechnet, wenn dies zu einer höheren Rente führt. Dieser Sonderfall bei Kinderbetreuung wird aus programmtechnischen Gründen bei der jährlichen Rentenmitteilung nicht berücksichtigt. Die jeweilige Höhe Ihrer Berufsunfähigkeitsrente können Sie individuell beim Versorgungswerk erfragen.

Die gesetzliche Rentenversicherung und das Versorgungswerk sind völlig getrennte Systeme, in denen jeweils nur die eigenen Regelungen maßgebend sind.

Die Finanzierung der beiden Systeme unterscheidet sich wesentlich. In der gesetzlichen Rentenversicherung spricht man von einem Generationenvertrag bzw. dem Umlageverfahren. Mit den heute eingezahlten Beiträgen werden die Leistungen an die jetzigen Rentenempfänger finanziert. Dies führt zu ständig erheblicheren Problemen, da die Zahl der Rentenempfänger immer stärker steigt, während gleichzeitig die Anzahl der Beitragszahler abnimmt. In der gesetzlichen Rentenversicherung findet keine Kapitalanlage statt, die gezahlten Beiträge werden nicht verzinst.

Anders beim Versorgungswerk: es hat ein kapitalgedecktes Finanzierungssystem. Die eingezahlten Beiträge werden angelegt und die erwirtschafteten Zinsen kommen, nach Abzug sehr geringer Verwaltungskosten, nur dem Teilnehmer zugute. Das heißt: Wie hoch Ihre Rente beim Versorgungswerk ist, wird allein aus den auf Ihrem persönlichen Beitragskonto tatsächlich gezahlten Beiträgen ermittelt. Das VwdA rechnet ausschließlich Ihre gezahlten Beiträge an, beitragsfreie Zeiten (z.B. Ausbildung) werden nicht berücksichtigt – lesen Sie hierzu bitte auch unsere Informationen über die Anrechnung von Kindererziehungszeiten.

Die Leistungen des Versorgungswerks umfassen die Altersrente, Berufsunfähigkeitsrente und die Hinterbliebenenversorgung (Witwen- bzw. Witwerrente und Waisenrente). Sie sind kraftvoll, sicher und flexibel planbar. Alle unsere Leistungen sind auf die Anforderungen von Architektinnen und Architekten maßgeschneidert.

Wenn Sie als Architekt oder Stadtplaner in eine freiberufliche Tätigkeit wechseln, können Sie das Versorgungswerk der Architekten (VwdA) wie bisher weiterhin für Ihre Absicherung nutzen. Ihr Pflichtbeitrag beträgt dann 18,6 % (bzw. in den ersten fünf Jahren der Teilnahme am Versorgungswerk 9,3 %) der Einkünfte aus Ihrer Tätigkeit als Architekt. Erzielen Sie hier kein Einkommen mehr, ist zumindest der Mindestbeitrag zu entrichten, im Jahr 2024 sind das monatlich 351,08 €. (Selbstverständlich ist freiwillig eine höhere Beitragszahlung möglich.) Von Ihren Beiträgen zum VwdA können Sie sich dann befreien lassen, wenn Ihre gesamten Jahresnettoeinkünfte aus jeglicher beruflichen Tätigkeit (berufsfremd ist hier nicht maßgebend) unter einem Fünftel der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung liegen, also im Jahr 2024 unter 18.120,00 €.

Wenn Sie nicht mehr als Architekt oder Stadtplaner angestellt sind, sondern in einem anderen Tätigkeitsfeld, müssen Sie beachten, dass der Befreiungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund grundsätzlich nur für die berufsspezifische Beschäftigung als Architekt und das jeweilige Beschäftigungsverhältnis gilt. Üben Sie also in diesem Sinn eine berufsfremde Tätigkeit aus, sind Sie verpflichtet, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten. Das Versorgungswerk können Sie dann noch als Zusatzversorgung nutzen – oder Sie stellen einen Antrag auf Befreiung von der Teilnahme bzw. von der Beitragszahlung. Sollte Ihre berufsfremde Tätigkeit jedoch infolge ihrer Eigenart oder vertraglich auf maximal zwei Jahre befristet sein und sich unmittelbar an eine berufsspezifische Angestelltentätigkeit anschließen, kann die Erstreckung der Befreiung auf die im Voraus zeitlich begrenzte berufsfremde Tätigkeit beantragt werden.

Die gesetzliche Rentenversicherung und das Versorgungswerk sind völlig getrennte Systeme, eine Beitragsüberleitung ist daher nicht möglich. Auch bleiben eventuelle Rentenansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung gänzlich unabhängig von den Anwartschaften beim Versorgungswerk.

Wenn Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung die sogenannte allgemeine Wartezeit von 60 Beitragsmonaten nicht erreicht haben, sind Ihre Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllt. In diesem Fall können Sie eine Beitragserstattung beantragen – allerdings wird Ihnen nur der Arbeitnehmeranteil erstattet. Wenn Sie über eine Beitragserstattung nachdenken, sollten Sie einkalkulieren, dass später eventuell noch weitere Beitragszeiten dazu kommen könnten (z.B. wegen Kindererziehung oder berufsfremder Tätigkeit). Außerdem haben Sie immer die Möglichkeit, die fehlenden Monate freiwillig nachzuzahlen; dies ist vor allem dann sinnvoll, wenn Sie nur knapp weniger als 60 Kalendermonate in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Bei Fragen zur Beitragserstattung oder freiwilligen Nachzahlung nehmen Sie bitte direkt Kontakt mit der Deutschen Rentenversicherung Bund auf.