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VwdA für Beamte – Sie haben die Wahl


Verbeamtete Architektinnen und Architekten haben beamtenrechtliche Versorgungsansprüche und sind von der Pflichtteilnahme am Versorgungswerk der Architekten (VwdA) befreit. Sie können das VwdA jedoch als private Zusatzversorgung nutzen und sich so eine weitere Absicherung im Alter aufbauen.

Als Beamter das VwdA für die private Zusatzversorgung nutzen


Beamte können das VwdA als Zusatzversorgung neben ihren beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen nutzen und so eine weitere Absicherung aufzubauen. Als Beitrag leisten Sie dann grundsätzlich 25 Prozent des höchstmöglichen Pflichtbeitrages für Selbständige (das sind im Jahr 2024 monatlich 351,08 €). Auf Antrag können wir aber gerne auch einen höheren Anteil von 50, 75 oder sogar 100 Prozent des Pflichtbeitrages festsetzen. Zusätzlich zum Pflichtbeitrag (je nach Anteil) können freiwillige Beiträge bis zum höchstmöglichen Pflichtbeitrag für Selbständige (im Jahr 2024 von 1.404,30 €) monatlich entrichtet werden. Freiwillige Mehrzahlungen müssen spätestens am letzten Bankarbeitstag des Jahres auf einem unserer Konten eingehen. Somit achten Sie bitte auf die rechtzeitige Anweisung Ihrer Sonderzahlung.

Die zum VwdA gezahlten Beiträge werden wie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung steuermindernd berücksichtigt, dadurch steigt das Nettoeinkommen. Dabei gilt eine jährliche Höchstgrenze – sie beträgt im Jahr 2024 27.268,80 € (Ledige) bzw. 54.537,60 € (Verheiratete). Nähere Informationen können das Finanzamt oder Ihr Steuerberater erteilen.

Wechsel der Beschäftigungsart und Nachversicherung


Ein Wechsel der Beschäftigungsart, zum Beispiel Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, teilen Sie dem VwdA bitte unbedingt mit! Scheiden Sie als Beamtin bzw. Beamter aus dem Beamtenverhältnis aus, ohne dass Sie eine Versorgung erhalten, wird eine Nachversicherung durchgeführt. Die Behörde hat für die Zeit, in der Sie versicherungsfrei waren, Pflichtbeiträge nachzuzahlen.

Es kann beim Dienstherrn beantragt werden, dass die Nachversicherung beim Versorgungswerk durchgeführt wird. Die Beiträge werden dann in dem Jahr verrentet, in dem der Antrag auf Nachversicherung gestellt wurde. Die nachversicherte Beschäftigungszeit gilt dabei als Teilnahmezeit. Dies ist bei der Berechnung der Höhe der Berufsunfähigkeitsrente von Bedeutung.