Ihr Anspruch auf Kindergeld
Kindergeld zahlt das Versorgungswerk der Architekten (VwdA) zusätzlich und unabhängig vom staatlichen Kindergeld.
Von dieser Leistung profitieren unsere Mitglieder, die das Altersruhegeld oder die Berufsunfähigkeitsrente beziehen. Sie erhalten dann für jedes Kind Kindergeld (bis zum Ende des Monats, in dem das Kind sein 18. Lebensjahr vollendet), das wir auch für die Dauer der Schul- oder Berufsausbildung weiterzahlen – jedoch längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
Sofern der freiwillige Wehrdienst geleistet wird oder wurde, gewähren wir unser Kindergeld auch über das 27. Lebensjahr hinaus, wenn sich das Kind noch in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet.
Ist das Kind aufgrund körperlicher oder geistiger Gebrechen außer Stande, sich selbst zu unterhalten, zahlen wir das Kindergeld für die Dauer dieses Zustandes auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres und längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
Anspruch auf Kindergeld haben unsere Mitglieder für eheliche Kinder und nichteheliche Kinder. Bei männlichen Mitgliedern mit nichtehelichen Kindern gilt die Anerkennung der Vaterschaft oder die gerichtlich festgestellte Vaterschaft. Kindergeld für an Kindes statt angenommene Kinder gewähren wir, wenn der Vertrag zur Annahme an Kindes statt vor Eintritt der dauerhaften Berufsunfähigkeit bzw. vor Vollendung des 67. Lebensjahres des Versicherten geschlossen wurde.
Wird die Mitgliedschaft im VwdA vor dem Rentenbeginn beendet, besteht kein Anspruch auf Kindergeld.