VwdA für Angestellte –
Sie haben die Wahl

Angestellte Architektinnen und Architekten können aus drei Möglichkeiten wählen: die Befreiung von der Pflichtteilnahme am Versorgungswerk der Architekten (VwdA), die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und sie können das VwdA als Zusatzversorgung wählen.

Das Wichtigste auf einen Blick:

Rechtsgrundlagen: § 17 Abs.1 der Satzung, § 6 Abs.1 Nr.1 SGB VI.
Beitragshöhe: Der Beitrag beim VwdA ist gleich wie in der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Jahr 2024 beträgt er 18,6 % des sozialversicherungspflichtigen Einkommens.
Mindestbeitrag: Es gibt keinen Mindestbeitrag. Bei einer geringfügigen Beschäftigung bestehen gesonderte Regelungen.
Höchstmöglicher Pflichtbeitrag: Im Jahr 2024 beträgt der höchstmögliche Pflichtbeitrag monatlich 1.404,30 €.
Maximaler Beitrag: Im Jahr 2024 beträgt der maximale Beitrag monatlich 2.808,60 €.
Beitragsbefreiung: Eine Beitragsbefreiung ist möglich, wenn kein sozialversicherungspflichtiges Einkommen in Deutschland erzielt wird.

 Befreiung von der
Pflichtteilnahme am VwdA

Möchten Sie sich von der Pflichtteilnahme am VwdA befreien lassen? Hierfür muss ein schriftlicher Antrag – formlos –  gestellt werden.

 Befreiung von der gesetzlichen
Rentenversicherung

Wählen Sie eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und entscheiden sich für die Altersvorsorge im VwdA? In unserem Downloadcenter finden Sie das Formular. Informieren Sie sich hier über Ihre Vorteile im VwdA und die wichtigsten Fakten. Wir beraten Sie gerne auch persönlich!

Mitglieder der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein oder Mitglieder, die in Schleswig-Holstein beschäftigt sind, können keinen Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung stellen. Angestellte sind dort keine Pflichtmitglieder in der Kammer.

Rückwirkende Befreiung
Die Befreiung kann dann rückwirkend erfolgen, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Pflichtteilnahme am VwdA beantragt wird. Andernfalls erst ab dem Eingangsdatum des Befreiungsantrages beim VwdA. Die Befreiung gilt für das jeweilige Beschäftigungsverhältnis. Eine Befreiung gilt grundsätzlich nur für die Dauer der Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer. Beim Wechsel des Arbeitgebers oder einer wesentlichen Änderung des Tätigkeitsfeldes ist ein neuer Befreiungsantrag notwendig.

Gleiche Beiträge wie in der gesetzlichen Rentenversicherung
Im VwdA gelten die gleichen Beiträge wie in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Beitragssatz im Jahr 2024 beträgt 18,6 Prozent. Davon tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils die Hälfte.

Beitragspflicht
Die Beitragspflicht liegt bei berufsständischen Versorgungseinrichtungen grundsätzlich beim Mitglied. Bei Rückständen müssen wir uns daher mit unseren Mitgliedern in Verbindung setzen (eventuell bestehen jedoch Ansprüche gegen Dritte, zum Beispiel gegen den Arbeitgeber).

Freiwillige Beiträge
Zusätzlich zum Pflichtbeitrag können Sie freiwillige Beiträge leisten. Der Beitrag darf jedoch insgesamt maximal den doppelten Höchstbeitrag erreichen. Freiwillige Mehrzahlungen müssen spätestens am letzten Bankarbeitstag des Jahres auf einem unserer Konten eingehen. Somit achten Sie bitte auf die rechtzeitige Anweisung Ihrer Sonderzahlung. Wenn Sie für einen bestimmten Zeitraum kein sozialversicherungspflichtiges Einkommen in Deutschland erzielen, informieren Sie uns bitte schnellstmöglich, damit kein Beitrag festgesetzt wird. Sie haben jedoch die Möglichkeit, in dieser Zeit freiwillige Beiträge zu leisten. Im Falle des Bezugs von Arbeitslosengeld I oder Krankengeld geben Sie bitte bei der Agentur für Arbeit bzw. bei der Krankenkasse an, dass eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten des VwdA besteht. Der jeweilige Träger wird sich mit uns in Verbindung setzen und gegebenenfalls (teilweise) Ihre Beiträge übernehmen.

Berufsfremde Tätigkeit
Der Befreiungsbescheid gilt grundsätzlich nur für die berufsspezifische Beschäftigung als Architekt und das jeweilige Beschäftigungsverhältnis. Während der Ausübung einer berufsfremden Tätigkeit besteht grundsätzlich die Pflicht, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten. Das VwdA können Sie in diesem Fall als Zusatzversorgung nutzen. Oder Sie stellen einen Antrag auf Befreiung von der Teilnahme bzw. von der Beitragszahlung. Wenn sich die berufsfremde Tätigkeit entweder aufgrund ihrer Eigenart oder aufgrund der vertraglichen Befristung (auf maximal zwei Jahre) an eine berufsspezifische Angestelltentätigkeit anschließt, kann die Erstreckung der Befreiung beantragt werden. Dies gilt nur für eine im Voraus zeitlich begrenzte berufsfremde Tätigkeit.

Beiträge werden steuermindernd berücksichtigt
Die an das VwdA gezahlten Beiträge werden ebenso wie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung steuermindernd berücksichtigt. Dadurch steigt das Nettoeinkommen. Es gibt dabei aber eine jährliche Höchstgrenze: im Jahr 2024 von 27.268,80 € für Ledige bzw. 54.537,60 € für Verheiratete. Der Anteil steigt stufenweise an: von 60 Prozent im Jahr 2005 bis 100 Prozent im Jahr 2025. (Übersicht Alterseinkünftegesetz). Der Arbeitgeberanteil wird dabei abgezogen. Nutzen Sie die steuerliche Entlastung für Ihre Vorsorge! So entsteht im Alter keine Lücke.

Erste Säule – zwei getrennte Systeme
Das VwdA ist, wie die Deutsche Rentenversicherung Bund, Teil der ersten Säule der gesetzlichen Altersversorgung. Diese Systeme der ersten Säule funktionieren jedoch völlig getrennt und unabhängig voneinander. Daher ist eine Beitragsüberleitung nicht möglich. Eventuelle Rentenansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung gelten unabhängig von den Anwartschaften beim VwdA.

Wenn in der gesetzlichen Rentenversicherung die sogenannte allgemeine Wartezeit von 60 Beitragsmonaten nicht erreicht wird, sind die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllt. In diesem Fall kann die Beitragserstattung beantragt werden. Es wird allerdings nur der Arbeitnehmeranteil erstattet. Die Deutsche Rentenversicherung Bund informiert Sie hierzu direkt.

Denken Sie daran, dass später eventuell noch weitere Beitragszeiten hinzukommen können (z.B. Kindererziehung oder berufsfremde Tätigkeit). Es besteht zusätzlich die Möglichkeit der freiwilligen Nachzahlung der fehlenden Monate. Sinnvoll ist dies vor allem, wenn nur knapp weniger als 60 Kalendermonate geleistet wurden. Bitte nehmen Sie bei Fragen zur Beitragserstattung direkt Kontakt mit der Deutschen Rentenversicherung Bund auf.

 VwdA als Zusatzversorgung – Ihre freiwillige Säule fürs Alter

Das VwdA bietet Ihnen die Möglichkeit der Zusatzversorgung, wenn die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen bleibt. Damit bauen Sie eine weitere wichtige Säule für Ihre soziale Absicherung auf.

Das Wichtigste im Überblick:

Rechtsgrundlagen: § 17 Abs. 2 der Satzung.
Beitragshöhe: Im Jahr 2024 monatlich 351,08 € (25 % des höchstmöglichen Pflichtbeitrages für Selbständige).
Höchstmöglicher Pflichtbeitrag: Auf Antrag kann auch ein höherer Anteil von 50 %, 75 % oder 100 % des Pflichtbeitrages für Selbständige festgesetzt werden, maximal also im Jahr 2024 monatlich 1.404,30 € (100 %).
Maximaler Beitrag: Zusätzlich zum Pflichtbeitrag (je nach Anteil) sind freiwillige Zahlungen bis zur Höhe des höchstmöglichen Pflichtbeitrages für Selbständige im Jahr 2024 von 1.404,30 € monatlich möglich.
Beitragsbefreiung: Nur möglich, wenn kein sozialversicherungspflichtiges Einkommen in Deutschland erzielt wird.

Beitrag für die Zusatzversorgung
Der Beitrag für eine Zusatzversorgung beträgt grundsätzlich 25 Prozent des höchstmöglichen Pflichtbeitrages für Selbständige: im Jahr 2024 sind das also 351,08 €. Sie können aber auch einen höheren Anteil von 50, 75 oder 100 Prozent des Pflichtbeitrages beantragen – zusätzlich zum Pflichtbeitrag (je nach Anteil) zahlen Sie dann freiwillige Beiträge bis zum höchstmöglichen Pflichtbeitrag für Selbständige (im Jahr 2024 von 1.404,30 € monatlich) ein. Bitte beachten Sie: die private Zusatzversorgung im VwdA wird nicht im Rahmen Altersvermögensgesetzes (Riester-Rente) gefördert.

Bitte informieren Sie das VwdA über einen Wechsel der Beschäftigungsart – wie zum Beispiel die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit –  schnellstmöglich.