Wir sorgen für Ihre Familie

Stirbt ein Teilnehmer, sehen wir uns weiterhin und sofort in der Pflicht: wir gewähren dem hinterbliebenen Ehepartner, sofern die Ehe bis zum Tod fortbestand, vom nächsten Tag an eine Witwen- bzw. Witwerrente (eingetragene Lebenspartnerschaften sind gemäß Satzung § 29 Abs. 6 gleichgestellt). Bezog der oder die Verstorbene bereits eine Berufsunfähigkeitsrente oder ein Altersruhegeld vom Versorgungswerk der Architekten (VwdA), zahlen wir die Witwen- bzw. Witwerrente vom Folgemonat an. Die Witwen-  bzw. Witwerrente des VwdA beträgt grundsätzlich 60 Prozent der vor dem Tod gewährten Rente.

Wir gewähren die Witwen- bzw. Witwerrente ohne besondere Voraussetzungen wie zum Beispiel Bedürftigkeit oder wirtschaftliche Abhängigkeit vom Ehemann bzw. Ehefrau. Die Rente wird grundsätzlich lebenslang gezahlt. Verheiratet sich die Witwe bzw. der Witwer erneut, gewähren wir ihr bzw. ihm eine Abfindung in Höhe des dreifachen Jahresbetrages der Witwen- bzw. Witwerrente und der Rentenanspruch erlischt.

Unterlagen für Ihren Antrag

Neben dem Antragsvordruck mit persönlichen Daten und Angaben zur Krankenversicherung benötigen wir die Geburtsurkunde der Witwe bzw. des Witwers, die Heirats- und die Sterbeurkunde.