Witwen- bzw. Witwerrente

Die Witwen- bzw. Witwerrente ist für Eheleute. Leider können wir, wenn keine Ehe geschlossen wurde, auch bei langjährigen Lebensgemeinschaften keine Rente gewähren. Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist der Ehe gleichgestellt.

Die Witwen- bzw. Witwerrente beträgt grundsätzlich 60 % der vor dem Tod gewährten Rente oder 60 % der Berufsunfähigkeits- oder Altersrente, die dem Teilnehmer gewährt worden wäre. Bitte beachten Sie folgende Ausnahmen: War der überlebende Ehegatte mehr als zwanzig Jahre jünger als der verstorbene Teilnehmer, wird die Witwen- bzw. Witwerrente für jedes angefangene Jahr des Altersunterschieds über zwanzig Jahre um 5 % gekürzt, jedoch höchstens um 50 %. Diesem gekürzten Betrag wieder hinzugerechnet werden aber nach mindestens fünfjähriger Dauer der Ehe für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer 5 % der Witwen- bzw. Witwerrente, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. Wichtig: Wenn aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist, muss keine Kürzung vorgenommen werden.

Grundsätzlich beträgt die Höhe der Leistung 60 % des Anspruchs auf Berufsunfähigkeitsrente bzw. Altersrente. Wurde die Ehe jedoch nach Eintritt der Berufsunfähigkeit oder nach Beginn der Altersrente geschlossen, wird die Rente gekürzt. Wurde die Ehe nach Beginn der Altersrente oder nach Eintritt der Berufsunfähigkeit geschlossen und der Teilnehmer stirbt vor Ablauf von 3 Jahren nach Eheschluss, besteht Anspruch auf 50 % der zustehenden Witwen- bzw. Witwerrente.

Wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist, lebt die Witwen- bzw. Witwerrente unter den sonstigen Voraussetzungen wieder auf (wenn zuvor vom Versorgungswerk eine Abfindung gewährt worden ist, jedoch erst nach drei Jahren). Auf diese Witwen- und Witwerrenten werden Versorgungs-, Unterhalts- und sonstige Ansprüche, die sich aus aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehen ergeben, sowie die auf einen Versorgungsausgleich beruhenden Leistungen angerechnet.