Waisenrente (Halbwaise und Vollwaise)

Beim Tod eines Teilnehmers wird den Hinterbliebenen unter bestimmten Voraussetzungen eine Versorgung gewährt. Anspruch auf Waisenrente besteht für jedes eheliche, nichteheliche und an Kindes statt angenommene Kind eines verstorbenen Teilnehmers. Anspruchsvoraussetzung ist bei nichtehelichen Kindern männlicher Teilnehmer, dass die Vaterschaft anerkannt oder durch gerichtliche Entscheidung festgestellt wurde, bei an Kindes statt angenommenen Kindern, dass der Vertrag zur Annahme an Kindes statt vor Eintritt der dauernden Berufsunfähigkeit und vor Vollendung des 67. Lebensjahres geschlossen wurde.

Die Waisenrente wird grundsätzlich bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem die Waise das 18. Lebensjahr vollendet. Bei weiterer Schul- und Berufsausbildung besteht Anspruch auf Waisenrente bis zur Beendigung der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Wenn die Ausbildung durch Erfüllung des freiwilligen Wehrdienstes unterbrochen wurde, so besteht Anspruch auf Waisenrente auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 27. Lebensjahr hinaus, längstens jedoch bis zur Beendigung der Ausbildung. Wenn die Waise infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, wird Waisenrente auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt, solange dieser Zustand andauert, längstens jedoch ebenfalls bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.

Die Halbwaisenrente beträgt grundsätzlich 20 % des Anspruchs auf Berufsunfähigkeitsrente bzw. Altersrente (Vollwaisenrente 30 %). Die Hinterbliebenenversorgung darf jedoch insgesamt nicht den Betrag der Berufsunfähigkeitsrente bzw. des Altersruhegeldes zuzüglich Kindergelder übersteigen.