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Berufsunfähigkeit

In der berufsständischen Versorgung ist der Begriff der Berufsunfähigkeit nicht identisch mit den Bestimmungen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Versorgungswerk der Architekten gilt: Berufsunfähig ist ein Teilnehmer, der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder infolge von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine Berufstätigkeit als Architekt bzw. Ingenieur in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben oder nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte durch seine Berufstätigkeit erzielen kann.

Die Berufstätigkeit ist mit den Berufsaufgaben für Architekten in § 1 des Architektengesetzes gleichzusetzen. Danach sind die Berufsaufgaben des Architekten sehr weit gefasst. Zu den Berufsaufgaben zählen nicht nur die gestaltende, technische und wirtschaftliche Planung von Bauwerken, sondern auch die koordinierende Lenkung und Überwachung der Planung und Ausführung, der Beratung und Betreuung sowie Vertretung des Auftraggebers in allen mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden Fragen. Weiter fallen beispielsweise auch die Ausarbeitung städtebaulicher Pläne und die Erstattung von Gutachten unter die Berufsaufgaben. Können derartige Architektentätigkeiten noch in relevantem Umfang erbracht werden, liegt keine Berufsunfähigkeit vor.

Grundsätzlich ist der vom Versorgungswerk der Architekten gebotene Schutz bei Berufsunfähigkeit absolut ausreichend. Ob sich daneben der Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung – und die damit verbundene Prämienzahlung – wirklich lohnt, müssen Sie nach Ihrem persönlichen Sicherheitsbedürfnis entscheiden.

(Rechtsgrundlage: §§ 26 und 30 der Satzung.)