Riesterrente

Im Rahmen des Altersvermögensgesetz (AVmG)  ging es unter anderem um die staatliche Förderung von Aufwendungen, die im Bereich der so genannten zweiten und dritten Säule der Altersvorsorge getroffen werden. Auf diese Weise soll das Absenken des Rentenniveaus innerhalb der ersten Säule des Altersvorsorgesystems bei der gesetzlichen Rentenversicherung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund kompensiert und die Versorgungslücke so geschlossen werden.

Innerhalb der betrieblichen Altersvorsorge, der so genannten zweiten Säule, gibt es für die Zahlungen in Pensionsfonds demnach staatliche Fördermöglichkeiten. Auch die dritte Säule der Altersvorsorge, die private Altersvorsorge, wird staatlich gefördert – diese Förderung richtet sich aber lediglich an einen bestimmten Begünstigtenkreis.

Zwar zählen die berufsständischen Versorgungswerke ebenfalls zur ersten Säule des Altersvorsorgesystems, im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt jedoch bei den Versorgungswerken keine Absenkung des Rentenniveaus. Eine staatliche Förderung für zusätzliche private Vorsorgeaufwendungen ist demnach nicht notwendig. Aus diesem Grunde zählen Teilnehmer von berufsständischen Versorgungswerken nicht zum Begünstigtenkreis der staatlichen Förderung. Ein privates Ansparen zusätzlicher Beiträge in kapitalgedeckte Vorsorgeprodukte (Lebensversicherung etc.) ist insbesondere für Teilnehmer des Versorgungswerks der Architekten (VwdA) auch gar nicht notwendig, da das VwdA bereits vollständig kapitalgedeckt ist. Das heißt: das Rentenniveau des VwdA ist höher als bei der gesetzlichen Rentenversicherung.

Richtig ist, dass Arbeitnehmer seit dem 01.01.2002 gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Rechtsanspruch auf Gehaltsumwandlung in die betriebliche Altersvorsorge haben. Gefördert werden in diesem Rahmen jedoch nicht eventuelle (Sonder-)Zahlungen an das Versorgungswerk. Nähere Auskünfte über mögliche Durchführungswege der Entgeltumwandlung erteilt Ihnen Ihr Arbeitgeber oder Ihr Steuerberater.

Auch Selbständige kommen grundsätzlich nicht in den steuerlichen Förderkreis der sog. „Riesterförderung“. Es kann allerdings Konstellationen geben, die, auf Umwegen, im Zusammenhang mit dem Ehepartner eine Förderfähigkeit ermöglichen, wenn der Ehepartner bei der Deutschen Rentenversicherung pflichtversichert ist. Hierüber informiert Sie ausführlich Ihr Steuerberater.

Wenn Ihr Ehepartner bei der Deutschen Rentenversicherung in irgendeiner Form pflichtversichert ist und Sie und Ihr Ehepartner bei der Einkommenssteuer gemeinsam veranlagt werden, dann existiert ein Ausnahmetatbestand, durch den auch Sie eine Förderung in der dritten Säule (private Altersvorsorge) bei Abschluss sog. „Riester-Produkte“ erhalten können. Näheres hierzu bitten wir mit Ihrem Steuerberater individuell abzuklären.