Beitragserstattung Deutsche Rentenversicherung Bund

Die gesetzliche Rentenversicherung und das Versorgungswerk sind völlig getrennte Systeme. Daher ist eine Beitragsüberleitung nicht möglich. Auch eventuelle Rentenansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind unabhängig von den Anwartschaften beim Versorgungswerk.

Wenn in der gesetzlichen Rentenversicherung die sogenannte allgemeine Wartezeit von 60 Beitragsmonaten nicht erreicht wird, sind die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllt. In diesem Fall kann die Beitragserstattung beantragt werden – es wird jedoch nur der Arbeitnehmeranteil erstattet. Außerdem haben Sie immer die Möglichkeit, die fehlenden Monate freiwillig nachzuzahlen. Dies kann dann sinnvoll sein, wenn nur knapp weniger als 60 Kalendermonate geleistet wurden. Bedenken sollten Sie, dass möglicherweise später eventuell noch weitere Beitragszeiten dazu kommen könnten (z.B. wegen Kindererziehung oder berufsfremder Tätigkeit). Bei Fragen zur Beitragserstattung bitten wir Sie, direkt Kontakt mit der Deutschen Rentenversicherung Bund aufzunehmen.