Freiwillige Beiträge

Zusätzlich zum Pflichtbeitrag können Sie freiwillige Zahlungen bis zur jeweiligen Einzahlungshöchstgrenze leisten. Diese freiwilligen Zahlungen müssen Sie dem Versorgungswerk der Architekten (VwdA) nicht extra ankündigen – geben Sie bei der Überweisung auf eines unserer Konten im Verwendungszweck nur bitte Ihre Versicherungsnummer und einen Zusatz wie z.B. „freiwillige Mehrzahlung“ an.

Wenn Sie kein Einkommen aus beruflicher Tätigkeit erzielen, müssen Sie keinen monatlichen Pflichtbeitrag entrichten. Um Nachteile in der Versorgung auszugleichen, ist es dann aber grundsätzlich sinnvoll, freiwillige Beiträge zu leisten (bitte beachten Sie in diesem Fall bitte den Mindestbeitrag im Jahr 2024 in Höhe von 351,08 € monatlich). Sofern der Mindestbeitrag aus finanziellen Gründen nicht jeden Monat entrichtet werden kann, können Sie sich von den monatlichen Zahlungen grundsätzlich freistellen lassen und Beiträge immer dann überweisen, wenn es Ihnen finanziell möglich ist. Bitte beachten Sie, dass im Jahr 2024 sowohl eine Zahlung unter 351,08 € als auch eine Einmalzahlung zum Jahresende nicht möglich ist.

Das Recht, freiwillige Beiträge zu entrichten, besteht nicht für die Zeit, in der Versorgungsleistungen bezogen werden.

Freiwillige Zahlungen werden entsprechend ihres Zahlungseingangs beim VwdA und grundsätzlich wie Pflichtbeiträge verrentet – bei der Höhe des Anspruchs auf Rente bei Berufsunfähigkeit sind aber Besonderheiten zu beachten. Freiwillige Zahlungen wirken sich jedoch in jedem Fall rentensteigernd bei der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente aus. Und: Beiträge zum Versorgungswerk können im Rahmen der Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden.

Freiwillige Mehrzahlungen müssen spätestens am letzten Bankarbeitstag des Jahres auf einem unserer Konten eingehen. Somit achten Sie bitte auf die rechtzeitige Anweisung Ihrer Sonderzahlung.