Pflichtbeiträge

Die Höhe Ihrer Beiträge richtet sich in erster Linie nach der Art Ihrer beruflichen Tätigkeit (selbständig, angestellt oder verbeamtet) und Ihrem Einkommen. Den jeweiligen Pflichtbeitrag entnehmen Sie bitte unseren Eintragungen in “Teilnahme und Beiträge” hier auf dieser Seite. 

Bei Angestellten möchten wir darüber hinaus noch auf die Besonderheit hinweisen, dass bei berufsständischen Versorgungswerken die Beitragspflicht beim Mitglied liegt. Gegebenenfalls bestehen jedoch Ansprüche gegen Dritte (z.B. Arbeitgeber), die auch rechtlich durchgesetzt werden können. Bei verspätet entrichteten Beiträgen müssen wir uns aber immer an unsere Mitglieder wenden.

Ist kein Einkommen vorhanden, ist grundsätzlich eine Befreiung von der Beitragszahlung möglich. Bitte bedenken Sie aber, dass die Rentenanwartschaften unmittelbar mit den Beitragszahlungen zusammenhängen: in diesem Fall sollten Sie also eine freiwillige Beitragszahlung erwägen.

Die Beiträge sind grundsätzlich zum Ende des Kalendermonats fällig. Werden Beiträge verspätet entrichtet, sind Säumniszuschläge in Höhe von 1 % für jeden angefangenen Kalendermonat zu entrichten. Nicht nur aus diesem Grund ist es empfehlenswert, Ihre Beiträge über das Lastschriftverfahren abbuchen zu lassen. Eine Abbuchung entlastet zudem unsere Verwaltung und spart damit Geld. Die Beiträge werden dann jeweils zum Fälligkeitstermin (bei Angestellten jedoch erst am 9. des Folgemonats) abgerufen. Ein entsprechendes Formular zur Einzugsermächtigung finden Sie im Downloadcenter.

Ihre Beitragspflicht beginnt mit dem Zeitpunkt der Pflichtteilnahme und endet in folgenden Fällen:

  • mit dem Ende des Kalendermonats, in dem Ihre Teilnahme endet,
  • mit dem Ersten des Monats, ab dem die Zahlung des Altersruhegelds beginnt,
  • mit dem Ersten des Monats, ab dem Ihnen Rente wegen Berufsunfähigkeit gewährt wird. (Nach Wegfall der Rente wegen Berufsunfähigkeit lebt die Beitragspflicht mit dem Beginn des darauf folgenden Monats wieder auf.)

Die Beiträge zum Versorgungswerk können im Rahmen der Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden.