Alterseinkünftegesetz

Das Alterseinkünftegesetz basiert auf einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts und beinhaltet eine Verschiebung zur nachgelagerten Besteuerung. Einer steuerlichen Mehrbelastung beim Rentenbezug steht eine steuerliche Entlastung während der Beitragszeit gegenüber.

Die an das Versorgungswerk der Architekten (VwdA) gezahlten Beiträge werden wie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung steuermindernd berücksichtigt, dadurch steigt das Nettoeinkommen. Es gibt dabei eine jährliche Höchstgrenze, im Jahr 2024 beträgt sie 27.268,80 Euro (Ledige) bzw. 54.537,60 Euro (Verheiratete). Allerdings wird der Arbeitgeberanteil in Abzug gebracht. Nähere Informationen können das Finanzamt oder ein Steuerberater erteilen. Die steuerliche Entlastung sollte konsequent für die Vorsorge genutzt werden, damit im Alter keine Lücke entsteht.

Rentenansprüche beim VwdA sind grundsätzlich zu versteuern. Der steuerpflichtige Anteil der Rente steigt seit 2005 stufenweise von 50 % bis auf 100 % im Jahr 2040, bitte wenden Sie sich für nähere Details an Ihr zuständiges Finanzamt oder Ihren Steuerberater. In jedem Fall wird der volle Rentenanspruch überwiesen, gegebenenfalls vermindert um die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Weitere Ausführungen finden Sie unter Aktuelles.

Steuerliche Absetzbarkeit

Abb 1: Steuerliche Absetzbarkeit