Geringfügige Beschäftigung

Bei neu begründeten, geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen besteht seit 2013 grundsätzlich Rentenversicherungspflicht, es sind also Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu leisten. Grundsätzlich ist auf Antrag eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten des Versorgungswerks möglich, so dass die Beiträge an das Versorgungswerk zu entrichten sind. Im Jahr 2024 beträgt der Beitragssatz 18,6 %: davon trägt der Arbeitgeber einen Anteil von 15 %, der Arbeitnehmer 3,6 % (Zahlen gültig für 2023). Bei geringfügig Beschäftigten ist auf Antrag auch eine generelle Befreiung von der Rentenversicherungspflicht möglich. In diesem Fall führt der Arbeitgeber lediglich einen Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung ab. Informationen hierzu finden Sie auch im Internet unter www.minijob-zentrale.de