Rentenbesteuerung
Der Gesetzgeber hat mit der Verabschiedung des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) die Rentenbesteuerung ab dem 01.01.2005 auf völlig neue Grundlagen gestellt. Er hat sich dabei vom Grundgedanken einer nachgelagerten Besteuerung leiten lassen. Nachgelagerte Besteuerung heißt, dass die Vorsorgebeiträge in der Ansparphase von der Steuer freigestellt und die daraus bezogen Rentenleistungen voll der Besteuerung unterworfen werden. Bisher wurden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und auch die Renten von berufsständischen Versorgungswerken mit dem so genannten Ertragsanteil besteuert. Ertragsanteilbesteuerung bedeutet, dass in der Ansparphase die Altersvorsorgebeiträge teilweise aus versteuertem Einkommen geleistet werden und dafür die Leistung auch nur mit dem Ertragsanteil zu versteuern ist.
Da in der Vergangenheit die Vorsorgebeiträge zumindest teilweise aus versteuertem Einkommen gezahlt wurden, dürfen die Rentenbezüge nicht sofort voll versteuert werden, da es sonst zu einer Doppelbesteuerung kommen würde. Aus diesem Grund wurden vom Gesetzgeber langfristige Übergangsregelungen vorgesehen. Wie die Übergangsregelung aussieht, zeigt die Tabelle:
Jahr des Rentenbeginns bis einschl./ Besteuerungsanteil
2005 | 50 Prozent |
2006 | 52 Prozent |
2007 | 54 Prozent |
2008 | 56 Prozent |
2009 | 58 Prozent |
2010 | 60 Prozent |
2011 | 62 Prozent |
2012 | 64 Prozent |
2013 | 66 Prozent |
2014 | 68 Prozent |
2015 | 70 Prozent |
2016 | 72 Prozent |
2017 | 74 Prozent |
2018 | 76 Prozent |
2019 | 78 Prozent |
2020 | 80 Prozent |
2021 | 81 Prozent |
2022 | 82 Prozent |
2023 | 83 Prozent |
2024 | 84 Prozent |
2025 | 85 Prozent |
2026 | 86 Prozent |
2027 | 87 Prozent |
2028 | 88 Prozent |
2029 | 89 Prozent |
2030 | 90 Prozent |
2031 | 91 Prozent |
2032 | 92 Prozent |
2033 | 93 Prozent |
2034 | 94 Prozent |
2035 | 95 Prozent |
2036 | 96 Prozent |
2037 | 97 Prozent |
2038 | 98 Prozent |
2039 | 99 Prozent |
ab 2040 | 100 Prozent |
Wie hoch Ihre zu zahlende Steuer tatsächlich ist, hängt davon ab, ob diese Rente Ihre einzige Einkunftsquelle ist oder ob noch weitere Einkünfte bezogen werden. Die Rente zählt zu den sonstigen Einkünften des Einkommenssteuerrechts. Neben den sonstigen Einkünften gibt es noch weitere sechs Einkunftsarten (z.B. die Einkünfte aus Kapitalvermögen). Erst die Summe aller steuerpflichtigen Erträge der sieben Einkunftsarten bestimmen die Höhe der zu zahlenden Einkommensteuer. Bitte beachten Sie: Persönliche Fragen zur Steuererklärung und zur Steuerschuld können nur von einem Steuerberater, der Ihre persönlichen Einkommensverhältnisse kennt, beantwortet werden.