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Rentenbesteuerung

Der Gesetzgeber hat mit der Verabschiedung des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) die Rentenbesteuerung ab dem 01.01.2005 auf neue Grundlagen gestellt. Er hat sich dabei vom Grundgedanken einer nachgelagerten Besteuerung leiten lassen. Rückwirkend ab dem Jahr 2023 steigt der Besteuerungsanteil für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang aber nicht mehr um wie bisher um 1 Prozentpunkt, sondern nur noch um 0,5 Prozentpunkte. Mitglieder, die 2023 in Rente gegangen sind, müssen deshalb nicht 83 Prozent ihrer Rente versteuern, sondern nur noch 82,5 Prozent. Grund hierfür ist am 22. März 2024 beschlossene Wachstumschancengesetz.

Nachgelagerte Besteuerung heißt, dass die Vorsorgebeiträge in der Ansparphase von der Steuer freigestellt und die daraus bezogenen Rentenleistungen voll der Besteue¬rung unterworfen werden. Bisher wurden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und auch die Renten von berufsständischen Versorgungswerken mit dem sog. Ertragsanteil besteuert. Ertragsanteilbesteuerung bedeutet, dass in der Ansparphase die Altersvorsorgebeiträge teilweise aus versteuertem Einkommen geleistet werden und dafür die Leistung auch nur mit dem Ertragsanteil zu versteuern ist.

Da in der Vergangenheit die Vorsorgebeiträge zumindest teilweise aus versteuertem Einkommen gezahlt wurden, dürfen die Rentenbezüge nicht sofort voll versteuert werden, da es sonst zu einer Doppelbesteuerung kommen würde. Aus diesem Grund wurden vom Gesetzgeber langfristige Übergangsregelungen vorgesehen. Wie die Übergangsregelung aussieht, zeigt die untenstehende Tabelle.

Jahr des Rentenbeginns bis einschl./ Besteuerungsanteil

200550 Prozent
200652 Prozent
200754 Prozent
200856 Prozent
200958 Prozent
201060 Prozent
201162 Prozent
201264 Prozent
201366 Prozent
201468 Prozent
201570 Prozent
201672 Prozent
201774 Prozent
201876 Prozent
201978 Prozent
202080 Prozent
202181 Prozent
202282 Prozent
202382,5 Prozent
202483 Prozent
202583,5 Prozent
202684 Prozent
202784,5 Prozent
202885 Prozent
202985,5 Prozent
203086 Prozent
203186,5 Prozent
203287 Prozent
203387.5 Prozent
203488 Prozent
203588.5 Prozent
203689 Prozent
203789,5 Prozent
203890 Prozent
203990,5 Prozent
204091 Prozent
204191,5 Prozent
204292 Prozent
204392,5 Prozent
204493 Prozent
204593,5 Prozent
204694 Prozent
204794,5 Prozent
204895 Prozent
204995,5 Prozent
205096 Prozent
205196,5 Prozent
205297 Prozent
205397,5 Prozent
205498 Prozent
205598,5 Prozent
205699 Prozent
205799,5 Prozent
2058100 Prozent

Wie hoch Ihre zu zahlende Steuer tatsächlich ist, hängt davon ab, ob diese Rente Ihre einzige Einkunftsquelle ist oder ob noch weitere Einkünfte bezogen werden. Die Rente zählt zu den sonstigen Einkünften des Einkommenssteuerrechts. Neben den sonstigen Einkünften gibt es noch weitere sechs Einkunftsarten (z.B. die Einkünfte aus Kapitalvermögen). Erst die Summe aller steuerpflichtigen Erträge der sieben Einkunftsarten bestimmen die Höhe der zu zahlenden Einkommensteuer. Bitte beachten Sie: Persönliche Fragen zur Steuererklärung und zur Steuerschuld können nur von einem Steuerberater, der Ihre persönlichen Einkommensverhältnisse kennt, beantwortet werden.