Inflationsausgleich und Versorgungswerkrente

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Die Thematik der Rentenerhöhungen/ Inflationsausgleich ist durch die gänzlich unterschiedlichen Finanzierungsverfahren der rein kapitalgedeckten Versorgungswerke, wie VwdA im Vergleich zur Deutschen Rentenversicherung oder anderen Mischsystemen aus Umlagefinanzierung und Kapitaldeckung komplex.
Das VwdA ist aufgrund der Beitrags-Leistungsäquivalenz nicht leistungsdynamisch angelegt, kann aber bei Überrenditen Leistungen erhöhen. Umlagefinanzierte Systeme sind aufgrund der dort fehlenden Beitrags-Leistungsäquivalenz in der Regel dynamisierend. Ein Inflationsausgleich findet auch in der Umlagefinanzierung nicht statt.
Leistungsanhebungen erfolgen in beiden Systemen nach unterschiedlichen Regeln.
Diese Mechanismen möchten wir kurz und prägnant erläutern:
- Der viel beschworene Inflationsausgleich in umlagefinanzierten Systemen wie der Deutschen Rentenversicherung ist zunächst einmal so nicht ganz richtig. Die fehlende direkte Äquivalenz von Beitragshöhe und daraus resultierender Rentenhöhe in der Umlagefinanzierung führt dazu, dass während der aktiven Phase des Berufslebens bei Erhöhungen der Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialversicherung (durch Erhöhungen des allgemeinen Lohnniveaus) sich eben keine äquivalent höhere Rente ergibt. Die Beitragszahler müssen also zunächst einen höheren Beitrag für eine gleichbleibende Rente entrichten. Technisch gesehen stellt dies eine vorübergehende Leistungskürzung dar, die im Nachgang durch Rentenerhöhungen ausgeglichen werden sollte. Diese Rentendynamik ist in der Umlagefinanzierung aus diesem Grunde sogar obligatorisch und fühlt sich für die Betroffenen in diesen Systemen natürlich wie ein Kaufkraftgewinn an. Nur bei einer Überkompensation der Leistungskürzung jedoch kann man wirklich (je nach Höhe der Inflation) davon sprechen.
Man sollte diesen Zusammenhang also stark relativieren. Die resultierende Rentenhöhe ist bei der DRV am Ende deshalb immer eine politische Entscheidung, für die der Steuerzahler gerade steht.
Es ändert aber nichts an dem Grundmechanismus, dass man (vereinfacht ausgedrückt) zuerst keine äquivalente Verrentung gewährt und diese dann im Nachgang wieder ausgleicht.
- Ein rein kapitalgedecktes System wie das VwdA hingegen verrentet alle Beiträge äquivalent. Bezugsgröße ist alleine ein kalkulatorischer Rechnungszins, der den Verrentungssätzen in § 30 der Satzung zu Grunde liegt. Die Verrentungssätze unterscheiden sich demnach nur durch die restliche Verzinsungszeit des jeweiligen Beitrags. Zins- und Zinseszinseffekt – ein ganz eindeutiger Zusammenhang. Dadurch spricht man von einer altersabhängigen Verrentung. Da Versorgungswerke keinen Zugriff auf politische Töpfe wie den Staatshaushalt haben, hängt die Rentenhöhe ausschließlich vom kalkulatorischen Zins ab, vergleichbar einer Lebensversicherung zzgl. von Überrenditen.
- Rentenerhöhungen hängen bei einem kapitalgedeckten System alleine davon ab, wie sehr der kalkulatorische Rechnungszins nachhaltig (!) übertroffen wird bzw. werden kann. Ausschließlich diese Überrenditen füllen die zu verteilenden Töpfe.
Auch können bei der Kapitaldeckung nicht nur die Renten für sich alleine betrachtet erhöht werden, sondern es müssen proportional auch die Anwartschaften der Beitragszahler erhöht werden, denn auch deren Kapital trägt zur Verzinsung des Kapitalstocks bei. Durch den Zinseszinseffekt resultieren hieraus deutlich höhere Renten wie bei umlagefinanzierten Systemen, dies verbraucht aber im Umkehrschluss die höheren Mittel aus dem Topf der Überrenditen, weshalb im Vergleich die Renten prozentual geringer als in der Umlagefinanzierung angehoben werden können. Über die gesamte Versicherungszeit kommen jedoch ausnahmslos alle Überrenditen unseren Versicherten zu Gute.
- Warum gab es beim VwdA nun über einen langen Zeitraum keine Leistungsanhebungen?
Ganz einfach: es gab in der Niedrigzinsphase keine Überrenditen mehr, im Gegenteil: den kapitalgedeckten Systemen war es durch die Niedrigzinsphase nur unter extrem erschwerten Bedingungen möglich, überhaupt das kalkulatorische Leistungsniveau zu finanzieren.
Der kalkulatorische Rechnungszins muss bis zum natürliche Ausscheiden jedes einzelnen Mitglieds jährlich erwirtschaftet werden , unabhängig davon, ob der Kapitalmarkt dies überhaupt hergibt oder nicht. Im letzteren Fall müssen Rentenansprüche gekürzt werden, was wir durch nahezu zwei Dekaden Niedrigzinsphase mit einer Episode sogar negativer Kapitalmarktzinsen stets sichergestellt haben. Der zu erwirtschaftende Zins war demnach höher als der kalkulatorische Zins von 4%. Das VwdA hat die Rentenhöhen für Beiträge bis zum 31.12.2017 mit einem Rechnungszins von 4% kalkuliert und ausfinanziert!
- Um Rentenkürzungen zu vermeiden, waren – bei damals unterstellter ewiger Niedrigzinsphase – die Möglichkeiten am Kapitalmarkt ausgereizt.
Da jedoch weder Rentenanwartschaften gekürzt, noch nachträglich für die gesamte Versichertenzeit keine höheren Beiträge nachgefordert werden konnten, um die neuen Realitäten des Kapitalmarktzinsniveaus auch in den versicherungsmathematischen Annahmen abbilden zu können, musste für die Generation der Beitragszahler die Verrentungshöhe für künftige Beiträge an diese neue Realität angepasst werden.
Zur Erinnerung: Lebensversicherungsunternehmen haben ihre Garantiezinsen schon ab dem Jahr 2000 unter 4% gesenkt, um die alten Verträge finanzierbar zu halten. 2017 betrug dieser 0,9%, der Verrentungszins des VwdA 2,5%.
Zusätzlich mussten wir Überrenditen dazu verwenden, den bilanziellen Rechnungszins von 4% in mehreren Schritten auf zuletzt 3,25% abzusenken, da Versorgungswerke keinen Zugriff auf Steuermittel haben.
Dies hat in Summe Mittel in Höhe von rund eine Milliarde Euro erfordert (!), die aus diesen Gründen selbstverständlich nicht für Leistungsanhebungen zur Verfügung standen, sondern zur Ausfinanzierung der Altanwartschaften unter neuen Kapitalmarktverhältnissen führten.
Aber: die Kapitalmarktverhältnisse sind entstanden durch politische Maßnahmen! Eigentlich führt hohe Inflation zu einem höheren Kapitalmarktzinsniveau, was es den kapitalgedeckten Altersvorsorgeeinrichtungen ermöglicht, Leistungen anzuheben.
Sowohl die Inflationsentwicklung, wie auch künstlich niedrige Zinsen sind das Ergebnis politischer Entscheidungen!
- Wann wird es beim VwdA wieder Rentenerhöhungen geben? Diese Frage hängt stark davon ab, wo sich das Zinsniveau langfristig einpendelt.
Zwar kämpfen wir aktuell nicht mehr gegen Null- und Negativzinsen an, der Zinskupon einer 10 Jährige Bundesanleihe liegt aber auch aktuell nur knapp über 2%. Es müssen also weiterhin viele Risiken im Griff behalten werden, um den heutigen bilanziellen Rechnungszins von 3,25% auf Dauer zu erreichen. Hinzu kam ein Zinsschock, ausgelöst durch (geo-)politische Entwicklungen, mit historischen Zinsanhebungen in Höhe und Geschwindigkeit.
Zwar ist das Zinsniveau in der Neuanlage wieder gestiegen, was wir natürlich bestmöglich ausschöpfen, aber: die Immobilienmärkte sind aktuell – durch die stark gestiegenen Zinsen – von stetigen Wertverlusten betroffen. Dadurch fehlen uns letztes und dieses Jahr aus einem Drittel des Vermögens nahezu vollständig die Erträge, die wir mit Erträgen aus den restlichen zwei Dritteln des Vermögens kompensieren müssen. Auch das ist wieder eine schwierige Herausforderung.
Im Ergebnis hängt die Frage von Überrenditen und damit möglichen Leistungsanhebungen von der Entwicklung an den Immobilienmärkten ab. Eine Prognose ist im aktuellen Umfeld kaum möglich. Hierfür bitten wir um Verständnis.
In ihrem aller Auftrag bemühen wir uns jedoch nach Kräften, das bestmögliche Ergebnis für unsere Treugeber zu erzielen.
Letztlich hängt die Frage nach der Kaufkraft im Rentenalter in allen Altersvorsorgesystemen alleine von politischen Entwicklungen ab.
Für uns in der kapitalgedeckten Altersvorsorge können wir jedoch sagen, dass sich das System der kapitalgedeckten Altersvorsorge trotz der historisch einmaligen Folge von Krisen seit der Finanzkrise 2008 nicht nur als stabil, sondern auch weiterhin als attraktiv betrachtet werden kann.
Inflation ist ein gesamtgesellschaftliches Problem, welches die politischen Entscheidungsträger adressieren müssen.