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Stärkung der Risikovorsorge

Gemäß der Prognose für das Geschäftsjahresergebnis 2025 können wir der bilanziellen Reserve und damit der Risikovorsoge wieder in Höhe des Vorjahresniveaus Überschüsse zuführen. Für die beiden Geschäftsjahre summieren sich diese Zuführungen auf insgesamt rund 200 Mio. Euro. Dies war in den Jahren bis 2023 durch die unmittelbaren Bewertungseffekte im Zuge des gestiegenen Kapitalmarktzinsniveaus nicht möglich. Dadurch erreichen wir unser internes Zielniveau in Höhe von 10% der Deckungsrückstellung an bilanziellen Reserven.

Warum erfolgt eine Erhöhung der Risikovorsorge?

Eine angemessene Risikovorsorge ist versicherungsaufsichtsrechtlich verpflichtend. Je höher die aus den Reserven abgeleitete Risikotragfähigkeit ist, desto mehr Handlungsspielraum haben wir in der Kapitalanlage. Dieser ist die Grundvoraussetzung, um über das „sichere“ Kapitalmarktzinsniveau hinausgehende Chancen an den Kapitalmärkten nutzen zu können. Früher oder später profitieren davon unsere Mitglieder in Form von Überschüssen.

Wann kann beim VwdA wieder mit einer Rentenerhöhung gerechnet werden?

Die aktuelle Kapitalmarktlage erlaubt aktuell leider noch keine unmittelbare Überschussbeteiligung, da die Kapitalmarktentwicklung weiterhin von geopolitischen Umbrüchen geprägt ist und die Stärkung der Risikotragfähigkeit im Vordergrund steht.

Das Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg (VwdA) ist nicht dynamisierend ausgelegt, d.h. automatische Erhöhungen der Anwartschaften und Renten sind im versicherungstechnischen Geschäftsplan nicht vorgesehen, da dieser keine Umlageelemente vorsieht. Zu Unrecht werden wir deshalb mit der Deutschen Rentenversicherung verglichen, die in den letzten Jahren hohe Dynamisierungen vorgenommen hat.

Ist die Versorgungswerkrente nicht dasselbe wie bei der DRV?

Das VwdA wurde auf voller Kapitaldeckung errichtet. Dessen Kernelement ist das individuelle Äquivalenzprinzip von Leistungshöhe und der daraus unmittelbar errechneten Höhe der späteren Rente. Höhere Beitragszahlungen im Erwerbsleben führen beim VwdA äquivalent und damit unmittelbar zu einem sofortigen höheren Rentenanspruch.

Wichtig: im Gegensatz zu umlagefinanzierten Systemen sind keine Bedingungen definiert, die man im Erwerbsleben erreichen muss, um eine vorab definierte Rentenhöhe zu erhalten (sog. kollektive Äquivalenz in der Umlagefinanzierung).

Da die Deutsche Rentenversicherung das öffentliche Rentensystem für Angestellte in der ersten Säule abbildet, ist die zu entrichtende Beitragshöhe eine zentrale Bedingung und findet Ausdruck in der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze. Bis zu deren Höhe müssen angestellt Tätige einen Prozentsatz ihres Einkommens entrichten und die festgelegten Beitragsjahre erreichen. Versorgungswerke unterliegen mit Ausnahme der Beitragsjahre den gleichen sozialversicherungsrechtlichen Parametern (Beitragsbemessungsgrenze, Beitragshöge in % des Einkommens etc.).

Die Beitragsbemessungsgrenze steigt durch politischen Willensbeschluss regelmäßig an. In der DRV muss also für eine zunächst gleichbleibende Rentenhöhe ein höherer Beitrag entrichtet werden. Das hat die Wirkung einer Leistungskürzung. Dieser Nachteil muss durch nachgelagerte Rentenerhöhungen kompensiert werden. Obwohl die Betroffenen dadurch ihre Kaufkraft steigern, stellt dies gegenüber den Versicherten bei Versorgungswerken keinen relativen Kaufkraftgewinn dar, denn: bei Versorgungswerken führt der höhere Beitrag während des Erwerbslebens im Gegensatz zur DRV unmittelbar zu einer höheren Rente!

Die Bedeutung des Rechnungszinses

Um die spätere Höhe der Rente im System des VwdA kalkulieren zu können, werden die Beitragszahlungen jedes Mitglieds mit einer unterstellten Verzinsungsannahme „verrentet“. Diese Verzinsungsannahme ist der versicherungsmathematische Rechnungszins. Nachgelagerte Erhöhungen der Rente aufgrund der Effekte der Beitragsdynamik sind deshalb nicht vorgesehen, da die Rente unmittelbar bei steigenden Beiträgen erhöht wurde.

Da Versorgungswerke nicht zum Selbstzweck errichtet wurden und keine andere wirtschaftliche Interessengruppe, die Anspruch auf Jahresüberschüsse erheben könnte, wie bspw. Aktionäre, bedient werden muss, steht ein Jahresüberschuss ausschließlich unseren Mitgliedern zu. Die Funktionsweise ist vergleichbar mit einer individuellen Lebensversicherung. Erhöhungen der Anwartschaften und Renten resultieren beim VwdA somit ausschließlich aus Überschussbeteiligungen.

Je höher man nun die Verzinsungsannahme wählt, umso schwieriger wird es, diese zu übertreffen. Hinzu kommt: eine einmal gewählte Verzinsungsannahme im Nachhinein an ein deutlich niedrigeres Zinsniveau anzupassen und dabei weder höhere Beiträge nach zu erheben oder die Rentenhöhe gar nachträglich zu kürzen, erfordert unter Umständen immense Summen aus angesparten Reservetöpfen.

Die Folge der Niedrigzinsphase

Genau dies ist im Zuge der Niedrigzinsphase geschehen: der Rechnungszins in Höhe von 4% war für eine lange Phase niedrigster Zinsen (das Zinsniveau war eine Zeit lang sogar negativ!) zu hoch und musste nachträglich auf 3,25% gesenkt werden, ohne die Bestandsrenten zu kürzen bzw. höhere Beiträge nachzufordern. Hierfür mussten Reserven in Höhe eines hohen dreistelligen Millionenbetrages aufgebracht werden und der Verrentungsanspruch für neue Beitragszahlungen an die neue Kapitalmarktrealität (Höhe des Zinsniveaus) durch niedrigere Verzinsungsannahmen angepasst werden. Dafür wurden die Rentnerinnen und Rentner des VwdA so gestellt, als haben Sie die gleiche Rentenhöhe bei gleicher Beitragshöhe aber einer Verzinsung von 3,25% statt 4% erhalten. Die zum Ausgleich erforderlichen Reserven konnten deshalb nicht mehr für zusätzliche Überschussbeteiligungen herangezogen werden.

Wie ist die aktuelle Lage?

Trotz deutlichen Bewertungsrückgängen im Bestand der Immobilieninvestments und teilweise bei anderen risikoreicheren Investments, konnte mit sehr geringer Risikotragfähigkeit auch im Geschäftsjahr 2025 nicht nur ein Überschuss erzielt, sondern die Risikotragfähigkeit bei steigender Unsicherheit erhöht werden. Die schwierige Anpassung an die neue Zinsrealität ist damit bislang erfolgreich verlaufen. Nahezu sämtliche Bewertungsverluste sind im Ergebnis dem nun deutlich höheren Kapitalmarktzins geschuldet und nicht etwaigen realisierten Verlusten durch Investments, welche die an sie gestellten Erwartungen nicht erfüllt haben.

Durch den Ausbau der Risikotragfähigkeit erhöhen wir unsere Handlungsspielräume für weitere Überschüsse, von denen auch unsere Mitglieder profitieren werden.

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Die Vertreterversammlung als oberstes Beschlussorgan des VwdA hatte auf ihrer Sitzung am 08.07.2024 nach eingehender Beratung Satzungsänderungen beschlossen, über die wir Sie bereits mit Schreiben vom 25.11.2024 informiert hatten. Da eine wesentliche Änderung erstmals zum Jahreswechsel 2025/2026 Auswirkungen haben kann, möchten wir nochmals an diese Änderung erinnern:

Lastschrift

Nach § 22 Abs. 1 der Satzung sind die Beiträge zum Monatsende fällig. Sofern die Beiträge wegen eines erteilten Sepamandats im Lastschriftverfahren eingezogen werden, erfolgt der Einzug bis spätestens 10. des Folgemonats. Die Beiträge gelten nach § 22 Abs. 2 der Satzung als zur Fälligkeit gezahlt. Diese Ausnahmeregelung gilt ausschließlich für Lastschrifteinzüge. Beiträge die per Überweisung gezahlt werden, müssen spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats auf einem unserer Konten gutgeschrieben sein. Dies gilt ausnahmslos für alle Monate.

Wichtig: Da die Satzungsänderung zum 11.01.2025 in Kraft getreten ist, galt für den Jahreswechsel 2024 auf 2025 noch die Regelung des mittlerweile gestrichenen § 30 Abs. 4 der Satzung, dass der Dezemberbeitrag 2024, wenn er bis zum 10.01.2025 auf einen unserer Bankkonten gutgeschrieben ist, als bis zum 31.12.2024 gezahlt gilt. Unabhängig davon, ob der Dezemberbeitrag überwiesen, oder im Lastschriftverfahren eingezogen wurde.

Ab dem Jahreswechsel 2025 auf 2026 muss der Dezemberbeitrag 2025 spätestens am drittletzten Bankarbeitstag im Dezember auf einem unserer Bankkonten gutgeschrieben sein. Es gibt nur noch die Ausnahmeregelung für Lastschriften, die bis zum 10.01.2026 erfolgen.

Bei Fragen zu der Änderung erreichen Sie den zuständigen Sachbearbeiter im Mitgliederservice – Team Anwärter – unter 0711-23874-0 und der Auswahltaste 1. Alternativ schreiben Sie eine E-Mail an info@vwda.de.

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Gesetzesentwurf zur Aktivrente

Voraussichtlicher Start: 01.01.2026

Was Sie wissen müssen:

Bezieher von Altersrenten können demnach ab dem 01.01.2026 monatlich bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei hinzuverdienen.

Dies gilt nach derzeitigem Stand jedoch ausschließlich für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen (abhängige, nichtselbständige Arbeit). Für Selbständige, Gewerbetreibende und Freiberufler gibt es die Möglichkeit der Steuerfreiheit seitens der Politik nicht. 

Die Aufgabe des Architektenberufs ist für den Bezug des Altersruhegeldes vom VwdA nicht erforderlich. Das VwdA kennt in seinen Satzungsregelungen bei Versorgungsbezügen keine Hinzuverdienstregelungen oder Einkommensanrechnungen.

Das Versorgungswerk bietet keine steuerrechtlichen Beratungen an. Für individuelle Beratungen wenden Sie sich bitte immer an einen Steuerberater.

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Neue Vorgaben für SEPA-Überweisungen

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Ab sofort können Sie sich neben einer telefonischen, schriftlichen oder vor Ort Beratung auch online bei Fragen zu Ihrer Teilnahme beraten lassen.

Hierzu finden Sie auf unserer Homepage unter Service Kontakt bei Ihrem zuständigen Sachbearbeiter neben der Möglichkeit eine E-Mail zu schreiben, die Möglichkeit eine Beratung zu vereinbaren. Dabei gelangen Sie direkt in unser Buchungsportal. Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit einen Termin bei Ihrem zuständigen Sachbearbeiter zu buchen. Alle frei verfügbaren Zeitfenster werden Ihnen angezeigt.

Bitte achten Sie bei der Terminbuchung darauf, ob Sie Fragen zur Teilnahme, Beitragszahlung und zum Befreiungsrecht oder zu Leistungen, Antragsverfahren Alters- und Hinterbliebenenrente, Rentenleistungen, Rentenbezug und zur Berufsunfähigkeitsrente haben. Sollten Sie eine Onlineberatung außerhalb unserer Geschäftszeiten wünschen, setzen Sie sich bitte zuerst telefonisch mit uns in Verbindung.

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Die lange ersehnte Zinswende ist da, das ist die gute Nachricht.

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