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Die Thematik der Rentenerhöhungen/ Inflationsausgleich ist durch die gänzlich unterschiedlichen Finanzierungsverfahren der rein kapitalgedeckten Versorgungswerke, wie VwdA im Vergleich zur Deutschen Rentenversicherung oder anderen Mischsystemen aus Umlagefinanzierung und Kapitaldeckung komplex.

Das VwdA ist aufgrund der Beitrags-Leistungsäquivalenz nicht leistungsdynamisch angelegt, kann aber bei Überrenditen Leistungen erhöhen. Umlagefinanzierte Systeme sind aufgrund der dort fehlenden Beitrags-Leistungsäquivalenz in der Regel dynamisierend. Ein Inflationsausgleich findet auch in der Umlagefinanzierung nicht statt.

Leistungsanhebungen erfolgen in beiden Systemen nach unterschiedlichen Regeln.

Diese Mechanismen möchten wir kurz und prägnant erläutern:

  1. Der viel beschworene Inflationsausgleich in umlagefinanzierten Systemen wie der Deutschen Rentenversicherung ist zunächst einmal so nicht ganz richtig. Die fehlende direkte Äquivalenz von Beitragshöhe und daraus resultierender Rentenhöhe in der Umlagefinanzierung führt dazu, dass während der aktiven Phase des Berufslebens bei Erhöhungen der Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialversicherung (durch Erhöhungen des allgemeinen Lohnniveaus) sich eben keine äquivalent höhere Rente ergibt. Die Beitragszahler müssen also zunächst einen höheren Beitrag für eine gleichbleibende Rente entrichten. Technisch gesehen stellt dies eine vorübergehende Leistungskürzung dar, die im Nachgang durch Rentenerhöhungen ausgeglichen werden sollte. Diese Rentendynamik ist in der Umlagefinanzierung aus diesem Grunde sogar obligatorisch und fühlt sich für die Betroffenen in diesen Systemen natürlich wie ein Kaufkraftgewinn an. Nur bei einer Überkompensation der Leistungskürzung jedoch kann man wirklich (je nach Höhe der Inflation) davon sprechen.

Man sollte diesen Zusammenhang also stark relativieren. Die resultierende Rentenhöhe ist bei der DRV am Ende deshalb immer eine politische Entscheidung, für die der Steuerzahler gerade steht.

Es ändert aber nichts an dem Grundmechanismus, dass man (vereinfacht ausgedrückt) zuerst keine äquivalente Verrentung gewährt und diese dann im Nachgang wieder ausgleicht.

  1. Ein rein kapitalgedecktes System wie das VwdA hingegen verrentet alle Beiträge äquivalent. Bezugsgröße ist alleine ein kalkulatorischer Rechnungszins, der den Verrentungssätzen in § 30 der Satzung zu Grunde liegt. Die Verrentungssätze unterscheiden sich demnach nur durch die restliche Verzinsungszeit des jeweiligen Beitrags. Zins- und Zinseszinseffekt – ein ganz eindeutiger Zusammenhang. Dadurch spricht man von einer altersabhängigen Verrentung. Da Versorgungswerke keinen Zugriff auf politische Töpfe wie den Staatshaushalt haben, hängt die Rentenhöhe ausschließlich vom kalkulatorischen Zins ab, vergleichbar einer Lebensversicherung zzgl. von Überrenditen.
  1. Rentenerhöhungen hängen bei einem kapitalgedeckten System alleine davon ab, wie sehr der kalkulatorische Rechnungszins nachhaltig (!) übertroffen wird bzw. werden kann. Ausschließlich diese Überrenditen füllen die zu verteilenden Töpfe.

Auch können bei der Kapitaldeckung nicht nur die Renten für sich alleine betrachtet erhöht werden, sondern es müssen proportional auch die Anwartschaften der Beitragszahler erhöht werden, denn auch deren Kapital trägt zur Verzinsung des Kapitalstocks bei. Durch den Zinseszinseffekt resultieren hieraus deutlich höhere Renten wie bei umlagefinanzierten Systemen, dies verbraucht aber im Umkehrschluss die höheren Mittel aus dem Topf der Überrenditen, weshalb im Vergleich die Renten prozentual geringer als in der Umlagefinanzierung angehoben werden können. Über die gesamte Versicherungszeit kommen jedoch ausnahmslos alle Überrenditen unseren Versicherten zu Gute.

  1. Warum gab es beim VwdA nun über einen langen Zeitraum keine Leistungsanhebungen?

Ganz einfach: es gab in der Niedrigzinsphase keine Überrenditen mehr, im Gegenteil: den kapitalgedeckten Systemen war es durch die Niedrigzinsphase nur unter extrem erschwerten Bedingungen möglich, überhaupt das kalkulatorische Leistungsniveau zu finanzieren.

Der kalkulatorische Rechnungszins muss bis zum natürliche Ausscheiden jedes einzelnen Mitglieds jährlich erwirtschaftet werden , unabhängig davon, ob der Kapitalmarkt dies überhaupt hergibt oder nicht. Im letzteren Fall müssen Rentenansprüche gekürzt werden, was wir durch nahezu zwei Dekaden Niedrigzinsphase mit einer Episode sogar negativer Kapitalmarktzinsen stets sichergestellt haben. Der zu erwirtschaftende Zins war demnach höher als der kalkulatorische Zins von 4%. Das VwdA hat die Rentenhöhen für Beiträge bis zum 31.12.2017 mit einem Rechnungszins von 4% kalkuliert und ausfinanziert!

  1. Um Rentenkürzungen zu vermeiden,  waren – bei damals unterstellter ewiger Niedrigzinsphase – die Möglichkeiten am Kapitalmarkt ausgereizt.

Da jedoch weder Rentenanwartschaften gekürzt, noch nachträglich für die gesamte Versichertenzeit keine höheren Beiträge nachgefordert werden konnten, um die neuen Realitäten des Kapitalmarktzinsniveaus auch in den versicherungsmathematischen Annahmen abbilden zu können, musste für die Generation der Beitragszahler die Verrentungshöhe für künftige Beiträge an diese neue Realität angepasst werden.

Zur Erinnerung: Lebensversicherungsunternehmen haben ihre Garantiezinsen schon ab dem Jahr 2000 unter 4% gesenkt, um die alten Verträge finanzierbar zu halten. 2017 betrug dieser 0,9%, der Verrentungszins des VwdA 2,5%.

Zusätzlich mussten wir Überrenditen dazu verwenden, den bilanziellen Rechnungszins von 4% in mehreren Schritten auf zuletzt 3,25% abzusenken, da Versorgungswerke keinen Zugriff auf Steuermittel haben.

Dies hat in Summe Mittel in Höhe von rund eine Milliarde Euro erfordert (!), die aus diesen Gründen selbstverständlich nicht für Leistungsanhebungen zur Verfügung standen, sondern zur Ausfinanzierung der Altanwartschaften unter neuen Kapitalmarktverhältnissen führten.

Aber: die Kapitalmarktverhältnisse sind entstanden durch politische Maßnahmen! Eigentlich führt hohe Inflation zu einem höheren Kapitalmarktzinsniveau, was es den kapitalgedeckten Altersvorsorgeeinrichtungen ermöglicht, Leistungen anzuheben.

Sowohl die Inflationsentwicklung, wie auch künstlich niedrige Zinsen sind das Ergebnis politischer Entscheidungen!

  1. Wann wird es beim VwdA wieder Rentenerhöhungen geben? Diese Frage hängt stark davon ab, wo sich das Zinsniveau langfristig einpendelt.

Zwar kämpfen wir aktuell nicht mehr gegen Null- und Negativzinsen an, der Zinskupon einer 10 Jährige Bundesanleihe liegt aber auch aktuell nur knapp über 2%. Es müssen also weiterhin viele Risiken im Griff behalten werden, um den heutigen bilanziellen Rechnungszins von 3,25% auf Dauer zu erreichen. Hinzu kam ein Zinsschock, ausgelöst durch (geo-)politische Entwicklungen, mit historischen Zinsanhebungen in Höhe und Geschwindigkeit.  

Zwar ist das Zinsniveau in der Neuanlage wieder gestiegen, was wir natürlich bestmöglich ausschöpfen, aber: die Immobilienmärkte sind aktuell – durch die stark gestiegenen Zinsen – von stetigen Wertverlusten betroffen. Dadurch fehlen uns letztes und dieses Jahr aus einem Drittel des Vermögens nahezu vollständig die Erträge, die wir mit Erträgen aus den restlichen zwei Dritteln des Vermögens kompensieren müssen. Auch das ist wieder eine schwierige Herausforderung.

Im Ergebnis hängt die Frage von Überrenditen und damit möglichen Leistungsanhebungen von der Entwicklung an den Immobilienmärkten ab. Eine Prognose ist im aktuellen Umfeld kaum möglich. Hierfür bitten wir um Verständnis.

In ihrem aller Auftrag bemühen wir uns jedoch nach Kräften, das bestmögliche Ergebnis für unsere Treugeber zu erzielen.

Letztlich hängt die Frage nach der Kaufkraft im Rentenalter in allen Altersvorsorgesystemen alleine von politischen Entwicklungen ab.

Für uns in der kapitalgedeckten Altersvorsorge können wir jedoch sagen, dass sich das System der kapitalgedeckten Altersvorsorge trotz der historisch einmaligen Folge von Krisen seit der Finanzkrise 2008 nicht nur als stabil, sondern auch weiterhin als attraktiv betrachtet werden kann.

Inflation ist ein gesamtgesellschaftliches Problem, welches die politischen Entscheidungsträger adressieren müssen.

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Ab dem 11.01.2025 ändert sich die Satzung des VwdA

Die Vertreterversammlung als oberstes Beschlussorgan des VwdA hat auf ihrer Sitzung am 08.07.2024 nach eingehender Beratung folgende Satzungsänderungen beschlossen, über die wir Sie hiermit vorab informieren möchten:

1. Lastschrifteinzug

Nach § 22 Abs. 1 der Satzung sind die Beiträge zum Monatsende fällig. Sofern die Beiträge wegen eines erteilten Sepamandats im Lastschriftverfahren eingezogen werden, erfolgt der Einzug bis spätestens 10. des Folgemonats. Die Beiträge gelten nach § 22 Abs. 2 der Satzung als zur Fälligkeit gezahlt. Diese Ausnahmeregelung gilt ausschließlich für Lastschrifteinzüge. Beiträge die per Überweisung gezahlt werden, müssen spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats auf einem unserer Konten gutgeschrieben sein.

In diesem Zusammenhang wurde die Regelung in § 30 Abs. 4 letzter Absatz gestrichen, dass der Dezemberbeitrag bis zum 10. Januar des Folgejahres gezahlt werden darf.

Wichtig: da die Satzungsänderung erst ab dem 11.01.2025 greift, gilt für den Jahreswechsel 2024 auf 2025 noch die Regelung des § 30 Abs. 4 der Satzung, dass der Dezemberbeitrag 2024, wenn er bis zum 10.01.2025 auf einen unserer Bankkonten eingeht, als bis zum 31.12.2024 gezahlt gilt. Unabhängig davon, ob der Dezemberbeitrag überwiesen oder im Lastschriftverfahren eingezogen wurde.

Ab dem Jahreswechsel 2025 auf 2026 muss der Dezemberbeitrag 2025 spätestens am drittletzten Bankarbeitstag im Dezember auf einem unserer Bankkonten gutgeschrieben sein. Es gibt nur noch die Ausnahmeregelung für Lastschriften, die bis zum 10.01.2026 erfolgen.

Außerdem möchten wir Sie darauf hinweisen, dass ab dem Beitragsmonat Januar 2025 der Zeitpunkt des Lastschrifteinzugs für selbständig tätige und angestellte Architekten vereinheitlicht wird. Der Einzug wird maschinell zwischen dem 05. und 09. des Folgemonats stattfinden. Das bedeutet, dass der Beitrag für Selbständige etwas später und für Angestellte ggf. etwas früher erfolgt. Sollte ein Dritter das Sepamandat erteilt haben, bitten wir Sie diesen entsprechend zu informieren.


2. Stundung

Nach § 22 Abs. 4 der Satzung können Beiträge und Nebenforderungen auf schriftlichen Antrag gestundet werden. Dies ist möglich, wenn die Einziehung mit erheblichen Härten für die Teilnehmer verbunden ist und die Forderung durch die Stundung nicht gefährdet wird.
Die gewährte Stundung wird angemessen verzinst.


2. Buchungsreihenfolge eingehender Zahlungen

Ab dem 11.01.2025 werden eingehende Zahlungen nach § 22 Abs. 5 der Satzung zunächst auf die Kosten, dann auf die Säumniszuschläge und Zinsen und als letztes auf die Beitragsforderung angerechnet. Innerhalb dieser Reihenfolge wird jeweils die älteste Schuld zuerst getilgt.

Bei Fragen zu den Satzungsänderungen erreichen Sie den zuständigen Sachbearbeiter im Mitgliederservice – Team Anwärter – unter 0711-23874-0 und der Auswahltaste 1. Alternativ schreiben Sie eine E-Mail an info@vwda.de.

!!! Wichtiger Hinweis!!!
Wir möchten zusätzlich informieren, dass am 11. Januar 2025 eine neue Bestandssoftware im Versorgungswerk eingeführt wird. Diese Umstellung ist umfassend wie herausfordernd und kann zu einer eingeschränkten Erreichbarkeit sowie zu Verzögerungen bei der Bearbeitung führen. Wir gehen davon aus, dass es im gesamten ersten Quartal 2025 zu Beeinträchtigungen kommen wird.

Wir bitten in dieser Übergangsphase um Verständnis und darum, von Nachfragen oder doppelten Anfragen abzusehen.

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Mögliche Erhöhung des Zusatzbeitrags zur Krankenversicherung ab 2025

Das Bundesamt für Soziale Sicherung teilt mit, dass die Experten des sogenannten Schätzerkreises für 2025 mit einer nötigen Beitragserhöhung des Zusatzbeitrages zur Krankenversicherung um etwa 0,8 % rechnen.

Was bedeutet das für Rentner:innen?

Bezieher einer Versorgungsleistung sind grundsätzlich verpflichtet aus Ihrem Versorgungsbezug Beiträge zur Kranken- (und Pflegeversicherung) zu entrichten. Derzeit liegt der durchschnittliche Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung bei 16,3 %. Er setzt sich aus dem allgemeinen Beitrag zur Krankenversicherung (14,6 %) und dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag (durchschnittlich 1,7 %) zusammen. Zukünftig könnte sich der kassenindividuelle Zusatzbeitrag ab Januar 2025 durchschnittlich um 0,8 % erhöhen. Somit würde der Beitragssatz ab 1.01.2025 durchschnittlich auf insgesamt ca. 17,1 % ansteigen.

Geschieht dies zum 01.01.2025, wirkt sich diese Änderung bei Versorgungsbeziehern zeitversetzt ab März 2025 aus. Im Januar und Februar 2025 werden die aus dem Versorgungsbezug zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge zunächst weiter auf der Grundlage des bisherigen Beitrages berechnet. Die Information über die Änderung des aus dem Versorgungsbezug zu zahlenden Krankenversicherungsbeitrages erhalten Versorgungsbezieher mit dem Kontoauszug ihrer Bank.

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Ab sofort können Sie sich neben einer telefonischen, schriftlichen oder vor Ort Beratung auch online bei Fragen zu Ihrer Teilnahme beraten lassen.

Hierzu finden Sie auf unserer Homepage unter Service Kontakt bei Ihrem zuständigen Sachbearbeiter neben der Möglichkeit eine E-Mail zu schreiben, die Möglichkeit eine Beratung zu vereinbaren. Dabei gelangen Sie direkt in unser Buchungsportal. Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit einen Termin bei Ihrem zuständigen Sachbearbeiter zu buchen. Alle frei verfügbaren Zeitfenster werden Ihnen angezeigt.

Bitte achten Sie bei der Terminbuchung darauf, ob Sie Fragen zur Teilnahme, Beitragszahlung und zum Befreiungsrecht oder zu Leistungen, Antragsverfahren Alters- und Hinterbliebenenrente, Rentenleistungen, Rentenbezug und zur Berufsunfähigkeitsrente haben. Sollten Sie eine Onlineberatung außerhalb unserer Geschäftszeiten wünschen, setzen Sie sich bitte zuerst telefonisch mit uns in Verbindung.

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Die lange ersehnte Zinswende ist da, das ist die gute Nachricht.

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Liebe Teilnehmerinnen und Teilnehmer,

liebe Kolleginnen und Kollegen,

die Niedrigzinsphase, die sich bereits seit einer Dekade entfaltet, hat sich als dauerhafte Realität manifestiert. Gründe für diese Einschätzung sind die stark steigenden öffentlichen Schulden der Staaten der Eurozone. Die deutsche Zinsstrukturkurve für öffentliche Anleihen ist seit dem letzten Bilanzstichtag vom 31.12.2019 weiter abgerutscht und bewegt sich nun in allen Laufzeitbereichen (bis 30 Jahre!) im Bereich negativer Kapitalmarktzinsen.

Davon sind die berufsständischen Versorgungswerke direkt betroffen, denn festverzinsliche Wertpapiere sind aus Sicherheitsgründen ein wesentlicher Bestandteil versicherungsaufsichtsrechtlicher Vorschriften für die Kapitalanlage des Sicherungsvermögens eines Versorgungswerks.

Bei einer maximal zulässigen Risikokapitalquote von 35% und einer Immobilienquote von maximal 25% haben Negativzinsen für sichere Staatsanleihen der Eurozone bis in den 30-jährigen Laufzeitenbereich hinein starke Auswirkungen auf die kalkulatorischen Grundlagen einer kapitalgedeckten Altersvorsorgeeinrichtung.

Als Reaktion auf die sinkenden Zinsen von sicheren öffentlichen Schuldnern mussten in der Vergangenheit auch im Zinsbereich höhere Risiken akzeptiert werden. In Ländern der europäischen Peripherie konnten bislang noch höhere Risikoaufschläge gegenüber deutschen Bundesanleihen erzielt werden. Aktuell lassen sich nur durch die Akzeptanz von sehr hohen Zinsänderungs- und Bonitätsrisiken positive Renditen erzielen.

Gleiches gilt für den Bereich der Unternehmensanleihen:

Ursache für die sinkenden Zinsen sind die Rettungspakete der Europäischen Zentralbank (EZB). Die Anleihen-Ankaufprogramme der EZB wurden seit der Finanzkrise 2008 kontinuierlich ausgeweitet, um die Schuldentragfähigkeit der hoch verschuldeten Staaten in Europa zu gewährleisten. Kollateralschaden dieser Politik sind die sinkenden Renditen für Sparvermögen. Davon betroffen sind nicht zuletzt die Altersvorsorgevermögen, welche auf Kapitaldeckung basieren. Versicherungstechnische Geschäftspläne kamen in den Folgejahren immer stärker unter Druck. Lebensversicherungsunternehmen und andere auf Kapitaldeckung basierende Pensionsfonds in Europa (Vereinigtes Königreich, Benelux-Staaten und Skandinavien) haben ihre Garantiezinsniveaus im Neugeschäft bereits vor nahezu zwei Dekaden an die Entwicklung angepasst. Im Neugeschäft werden derzeit keine nennenswerten Garantiezinsen mehr vereinbart.

Kapitalgedeckte Versorgungswerke, wie das VwdA, kalkulieren im Gegensatz zu Lebensversicherern nicht mit Garantiezinsen über die gesamte Vertragslaufzeit. Mangels weiterer Anspruchsgruppen an die erwirtschafteten Erträge am Kapitalmarkt wie bspw. Aktionärsinteressen etc. dient der sogenannte Rechnungszins zur kalkulatorischen Berechnung des zu jedem Bilanzstichtag notwendigen Deckungskapitals, damit die erworbenen Rentenanwartschaften zu jeder Zeit bedient werden können. Die Rentenanwartschaften als Zukunftsverpflichtung sind in der Kapitaldeckung somit gedeckt. Auf Basis des kalkulatorischen Rechnungszinses wird eine sogenannte Deckungsrückstellung gebildet. Bei Gründung des VwdA herrschte die versicherungsmathematische Annahme, dass ein kalkulatorischer rechnungszins von 4% am Kapitalmarkt nicht dauerhaft unterschritten wird.

Bis zum Jahr 2017 wurden Beiträge zum Versorgungswerk mit dem kalkulatorischen Rechnungszins, der den Verrentungssätzen nach § 30 Abs. 4 der Satzung des Versorgungswerks 4% zu Grunde lag, verrentet. Gleichzeitig wurden die Zukunftsverpflichtungen in der Bilanz zum jeweiligen Bilanzstichtag mit 4% bewertet (diskontiert).

Trotz dieser Entwicklung an den Kapitalmärkten haben die Verantwortlichen in den Gremien und in der Geschäftsführung des Versorgungswerks durch eine effektive und effiziente Ausrichtung der Kapitalanlagetätigkeit bis zum Ende des Geschäftsjahres 2017 das hohe Leistungsniveau durchhalten können. Dies gilt es deshalb zu betonen, da das VwdA im Gegensatz zu anderen Versorgungswerken, welche Elemente der Kapitaldeckung und Elemente der Umlagefinanzierung kombinieren (sogenanntes offenes Deckungsplanverfahren) keinerlei Möglichkeit hat, Risikoreserven aufzubauen und Leistungsanhebungen durch nachhaltige Renditen oberhalb des Rechnungszinses zu finanzieren, außer durch Kapitalanlageergebnisse die im Durchschnitt nachhaltig über dem Rechnungszins liegen.

Die Vorgabe der durch Berufsstandsvertreter*innen besetzten Gremien des Versorgungswerks an die Geschäftsführung, vor Eingriffen in das satzungsmäßige Leistungsrecht zuerst alle versicherungsaufsichtsrechtlich zulässigen Möglichkeiten auszuschöpfen und entsprechende Kompetenzen und organisatorischen Strukturen aufzubauen, wurden bestmöglich abgebildet und ermöglichten nicht nur ein hohes Leistungsniveau, sondern in der Vergangenheit auch Leistungsanhebungen von Renten und Anwartschaften. Dadurch konnten die Teilnehmer*innen von Beginn ihrer Teilnahme am VwdA maximal von dem für die Altersvorsorge so entscheidenden Zinseszinseffekt profitieren.

Alle Anstrengungen im Kapitalanlagenbereich, auch im langanhaltenden Niedrig- bzw. Negativzinsumfeld attraktive Renditen zu generieren und gleichzeitig die versicherungsaufsichtsrechtlichen Vorschriften zu den Anforderungen an die Risikotragfähigkeit einzuhalten, reichen nach vorsichtiger Schätzung allerdings künftig nicht mehr aus. Aufgrund der genannten Höchstgrenzen für tolerierbare Risiken im Bereich der Risikokapitalquote von 35% bzw. im Bereich der Immobilien von 25% können dauerhafte Zinsausfälle oder gar Negativzinsen in einem großen Block des Sicherungsvermögens nicht vollständig kompensieren werden.

Der Umfang an vertretbaren Risiken innerhalb der Kapitalanlage erfordert entsprechende Vorkehrungen in Form eines geeigneten organisatorischen Risikomanagements und entsprechender Reserven in bilanzieller und außerbilanzieller Form. Ihre berufsständischen Vertreter in den Gremien des Versorgungswerks haben deshalb beschlossen, neben umfassenden Maßnahmen im Kapitalanlagenbereich auch den versicherungstechnischen Geschäftsplan an die neue Realität anzupassen, nachdem die Reaktionsmöglichkeiten auf Seiten der Kapitalanlagetätigkeit weitgehend ausgeschöpft wurden.

Für Beiträge ab dem 01.01.2018 wurden die Verrentungssätze nach § 30 Abs. 4 der Satzung in einem ersten Schritt gesenkt. Den Verrentungssätzen lag seitdem eine Verzinsung von 3,5% statt wie bisher von 4% zu Grunde. Diese Maßnahme soll den Aufbau zusätzlicher Reserven ermöglichen, die in der Versicherungsmathematik begründet sind, die jedoch nicht für Leistungsanhebungen zur Verfügung stehen. Sie werden künftig für die Senkung des Rechnungszinses benötigt, welcher der Kalkulation der Deckungsrückstellung zu Grunde liegt, um diesen an die dauerhafte Realität an den Finanzmärkten anzupassen. Dieser nun Bilanzierungszins genannte Rechnungszins lag zunächst weiterhin bei 4%.

Die Vertreterversammlung konnte aufgrund der guten Kapitalanlageergebnisse und des Umfangs an bilanziellen und außerbilanziellen Reserven auf Ihrer Sitzung am 26.11.2019 rückwirkend beschließen, bereits zum Bilanzstichtag des 31.12.2018 einen Teil dieser Reserven zu verwenden, um den Rechnungszins von 4% auf 3,85% zu senken.

Durch diese Gegenfinanzierung wurde eine rückwirkende Neubewertung der Anwartschaften und Renten möglich. Mit dieser Maßnahme wurden alle erworbenen Anwartschaften und laufenden Rentenzahlungen rückwirkend an einen niedrigeren Bilanzierungszins angepasst, ohne die Anwartschaften oder gar laufende Renten in ihrer bisherigen Höhe nachträglich kürzen oder Beiträge anheben zu müssen.

Im aktuellen Kapitalmarktumfeld ist, zusätzlich verstärkt durch die Folgen der Corona-Krise, mit den aktuell zulässigen Risikokapitalquoten ein dauerhaft zu erzielendes Renditeziel von über 3% p.a., respektive ein Bilanzierungszins von 3,85% zu ambitioniert. Renditen aus Risikokapitalanlagen wie Aktien und Beteiligungen etc. unterliegen naturgemäß starken Schwankungen. Dafür sind ebenfalls hohe Sicherheitspolster in Form von bilanzieller Risikovorsorge vorzuhalten. Aus Ihnen kann weder eine Nachreservierung der Deckungsrückstellung im Zuge weiterer Senkungen des Bilanzierungszinses finanziert werden, noch Leistungsanhebungen.

Eine dauerhafte Niedrigzinsphase auf aktuellem Niveau eröffnet keine Spielräume für die nachhaltige Erwirtschaftung von Renditen oberhalb der vor diesem Hintergrund noch immer sehr ambitionierten kalkulatorischen Rechnungsgrundlagen und deren Weitergabe an die Versicherten in Form von Leistungsanhebungen für Anwartschaften und Renten. Die verantwortlichen versicherungsmathematischen Gutachter (Aktuare) gehen im Gegenteil derzeit davon aus, dass ein Bilanzierungszins von 3,85% im prognostizierten Kapitalmarktumfeld und den derzeit geltenden versicherungsaufsichtsrechtlichen Vorschriften als zu hoch anzusehen ist.

Durch die unberechenbare Dynamik der Entwicklung in Form der Kombination aus Zinsentwicklung, Strukturwandel der bisher für Europa wichtigsten Wirtschaftszweige (Automobilsektor, etc.) und langfristigen Folgen der Corona-Krise auf andere Ertragsquellen wie Mieterträge und Dividenden, geht man nach vorsichtiger Schätzung davon aus, dass die zum 01.01.2018 vorgenommene Anpassung des Verrentungszinses von 4% auf 3,5% nicht ausreicht, sondern für neue Beitragseinnahmen ab dem 01.01.2021 eine Anpassung des Verrentungszinses von 3,5% auf 2,5% erforderlich ist.

Die Vertreterversammlung als oberstes Beschlussorgan des VwdA hat den Vorschlag der Aktuare, der Geschäftsführung und des Verwaltungsrats in Abstimmung mit der Versicherungsaufsichtsbehörde beraten und auf Ihrer Sitzung am 09.11.2020 mit großer Mehrheit beschlossen.

Dies belastet die insbesondere junge Generation. Durch den deutlich abgeschwächten Zinseszinseffekt sinkt die durchschnittliche Rentenanwartschaft um bis zu 25%, je nach Höhe der bisher eingezahlten Beiträge und Dauer der Zugehörigkeit zum VwdA. Immerhin konnten wir im Vergleich zu vielen anderen Einrichtungen diesen Schritt etwas mehr als eine Dekade hinauszögern. Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass diese Entwicklung ein gesamtgesellschaftliches Problem darstellt und generell die Folgen für das Sicherungsniveau im Alter niedriger zu erwarten sind, als die Vorgängergeneration, die noch von hohen Kapitalmarktzinsen und hohem Wirtschaftswachstum profitieren konnte.

Doch auch die Generation der Rentner ist durch ausbleibende Leistungsanhebungen betroffen. Die Höhe der erworbenen Rentenanwartschaften mit einem Rechnungszins von 4% über die gesamte Lebensspanne ist durch die Kapitalmarktentwicklung in der Rückschau höher als die langfristigen Möglichkeiten, die der Kapitalmarkt hergibt.

Die Verantwortlichen in den Gremien und der Geschäftsführung des VwdA streben einen bestmöglichen Interessenausgleich aller Anspruchsgruppen des VwdA an. Primäres Ziel ist derzeit, den Bilanzierungszins durch das Ansparen von versicherungstechnischen Reserven mittel- bis langfristig weiter absenken zu können, um der Entwicklung am Kapitalmarkt Rechnung tragen zu können. Anpassungen von Anwartschaften und Renten sollen möglichst vermieden werden. Nach dem Gebot der Generationengerechtigkeit gilt es immer, einen Ausgleich zwischen Rentenbeziehern und Beitragszahlern herzustellen. Sollte sich das fundamentale Bild an den Kapitalmärkten grundlegend ändern, so wären zunächst die betroffenen Anwartschaften wieder anzuheben. Erst dann können Renten und Anwartschaften wieder im Gleichlauf angehoben werden.

Von Seiten der Politik sind Antworten zu finden auf das Problem des sich abzeichnenden sinkenden Altersabsicherungsniveaus in Deutschland. Die geeignete Antwort der Politik hierauf muss in Maßnahmen resultieren, welche die Pluralität der Systeme der Alterssicherung in Deutschland in Ihrer Gesamtheit würdigt, denn diese Pluralität macht nicht zuletzt gesamtgesellschaftliche Risiken durch unvorhersehbare Entwicklungen besser beherrschbar. Die berufsständische Versorgung hat sich seit der Rentenreform im Jahre 1957 zu einem Erfolgsmodell innerhalb der ersten Säule der Rentenversicherung entwickelt.

Auch in den Fachgruppen und Arbeitskreisen der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. (ABV) wird die Notwendigkeit der Adaption der versicherungsaufsichtsrechtlichen Vorschriften an die neue Realität erörtert und Vorschläge erarbeitet, welche die Diskussion mit den Landesaufsichtsbehörden über erforderliche Anpassungen der Vorschriften hinsichtlich der Risikotragfähigkeit und Kapitalanlage ermöglichen sollen.

Auch in einem sich schlechter darstellenden Kapitalmarktumfeld gilt unser ganzes Bestreben, für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Versorgungswerk die bestmögliche Performance zu erzielen und die relative Attraktivität des Leistungsniveaus zu optimieren.

Weitere Ausführungen zu der erfolgten Satzungsänderung finden Sie in der Dezemberausgabe des „Versorgungswerk Aktuell“. Diese steht Ihnen ebenfalls im Downloadbereich zur Verfügung.

Weitere Rückfragen beantworten wir jederzeit gerne.

IHR VERSORGUNGSWERK