Erinnerung an die Satzungsänderung zum 11.01.2025

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Die Vertreterversammlung als oberstes Beschlussorgan des VwdA hatte auf ihrer Sitzung am 08.07.2024 nach eingehender Beratung Satzungsänderungen beschlossen, über die wir Sie bereits mit Schreiben vom 25.11.2024 informiert hatten. Da eine wesentliche Änderung erstmals zum Jahreswechsel 2025/2026 Auswirkungen haben kann, möchten wir nochmals an diese Änderung erinnern:

Lastschrift

Nach § 22 Abs. 1 der Satzung sind die Beiträge zum Monatsende fällig. Sofern die Beiträge wegen eines erteilten Sepamandats im Lastschriftverfahren eingezogen werden, erfolgt der Einzug bis spätestens 10. des Folgemonats. Die Beiträge gelten nach § 22 Abs. 2 der Satzung als zur Fälligkeit gezahlt. Diese Ausnahmeregelung gilt ausschließlich für Lastschrifteinzüge. Beiträge die per Überweisung gezahlt werden, müssen spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats auf einem unserer Konten gutgeschrieben sein. Dies gilt ausnahmslos für alle Monate.

Wichtig: Da die Satzungsänderung zum 11.01.2025 in Kraft getreten ist, galt für den Jahreswechsel 2024 auf 2025 noch die Regelung des mittlerweile gestrichenen § 30 Abs. 4 der Satzung, dass der Dezemberbeitrag 2024, wenn er bis zum 10.01.2025 auf einen unserer Bankkonten gutgeschrieben ist, als bis zum 31.12.2024 gezahlt gilt. Unabhängig davon, ob der Dezemberbeitrag überwiesen, oder im Lastschriftverfahren eingezogen wurde.

Ab dem Jahreswechsel 2025 auf 2026 muss der Dezemberbeitrag 2025 spätestens am drittletzten Bankarbeitstag im Dezember auf einem unserer Bankkonten gutgeschrieben sein. Es gibt nur noch die Ausnahmeregelung für Lastschriften, die bis zum 10.01.2026 erfolgen.

Bei Fragen zu der Änderung erreichen Sie den zuständigen Sachbearbeiter im Mitgliederservice – Team Anwärter – unter 0711-23874-0 und der Auswahltaste 1. Alternativ schreiben Sie eine E-Mail an info@vwda.de.