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Einkommensnachweise

Nach § 16 Abs. 2 der Satzung sind bei einer selbständigen Tätigkeit einkommensgerechte Beiträge in Höhe von 18,6% des Berufseinkommens (Einkommen vor Abzug von steuerlichen Freibeträgen) zu entrichten.

Zum Ende eines Kalenderjahres werden für das kommende Kalenderjahr die Beitragsbescheide verschickt und der neue Regelbeitrag mitgeteilt. Sofern das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt, können Sie einen ermäßigten Beitrag beantragen.

Zur Überprüfung der Leistung von einkommensgerechten Beiträgen werden durch uns regelmäßig Einkommensnachweise erhoben. Hierzu werden jährlich per Zufallsverfahren stichprobenweise Einkommensnachweise über die erzielten Einkünfte aus selbstständiger Arbeit angefordert. Geprüft wird das zwei Kalenderjahre zuvor abgelaufene Beitragsjahr. Es kann also zu Nachforderungen, aber auch zu Erstattungen kommen.

Bitte beachten Sie, dass Nachzahlungen die erst im Folgejahr eingehen, ggf. auch mit geringerem Verrentungssatz berücksichtigt werden. Aus eigenen Interesse sollten Sie sich bezüglich Ihrer Einkommensverhältnisse zeitnah mit uns in Verbindung setzten.