Krankenversicherung

Eine wichtige Frage für jeden Bezieher von Versorgungsleistungen ist der Krankenversicherungsschutz. Folgende Möglichkeiten können vorliegen:

(1) Sie sind bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen: Dann ergeben sich durch den Rentenbezug grundsätzlich keine Änderungen.

(2) Sie sind bei einer gesetzlichen Krankenkasse: Hier ist wiederum zu unterscheiden, ob Sie freiwillig krankenversichert sind oder ob Sie der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) unterliegen. Welcher Mitgliedsstatus für Sie infrage kommt, entscheidet aufgrund der für Sie vorliegenden persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen die zuständige Krankenkasse.

Als freiwilliges Mitglied und als Pflichtmitglied in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) unterliegt die Versorgungsleistung des VwdA ebenfalls der Beitragspflicht in der Krankenversicherung. Das VwdA ist vom Gesetzgeber verpflichtet worden, für Rentenbezieher, die der KVdR unterliegen, den von der Krankenkasse ermittelten Beitrag von der Rente einzubehalten und an die Krankenkasse abzuführen. Ist der Rentner freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse, muss er den Beitrag selbst an die Krankenkasse abführen. Das VwdA ist gehalten, den Rentenbezug sowie die Höhe der Rente der Krankenkasse zu melden. Bitte beachten Sie: Anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung zahlt das VwdA keinen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag.