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Abschlag bei vorgezogener Altersrente

Die Berechnungen des versicherungsmathematischen Gutachtens gehen davon aus, dass ein Mitglied sowohl die Beiträge bis zum Erreichen der Altersgrenze zahlt als auch die Rentenzahlungen erst mit Erreichen der Altersgrenze beginnen. Beantragt ein Mitglied nun die vorgezogene Altersrente, müssen als Ausgleich dafür, dass die Altersrente vor ihrer eigentlichen Fälligkeit bezogen wird, Abschläge erhoben werden. Diese Abschläge sind ein versicherungsmathematisch kalkulierter Ausgleich für den längeren Rentenbezug, je Monat des vorzeitigen Rentenbezuges betragen sie 0,45 %. Ein Beispiel: für Teilnehmer, die ab 1962 geboren sind und die vorgezogene Altersrente mit Vollendung des 62. Lebensjahres beantragen, ergibt dies einen Abschlag von 27 % (60 Kalendermonate x 0,45 %). Wichtig: Die Abschläge beziehen sich auf den zum jeweiligen Zeitpunkt erreichten Rentenanspruch, sie werden also nicht von der auf das Erreichen der Altersgrenze hochgerechneten Altersrente in Abzug gebracht. Der Abschlag bleibt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs, also auch nach Erreichen der Altersgrenze, bestehen. Und auch eventuell fällig werdende Hinterbliebenenrenten gehen von der um die Abschläge gekürzten Altersrente aus. (Rechtsgrundlage: §§ 27 und 30 der Satzung.)