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Arbeitslosigkeit oder Bezug von Krankengeld
Sofern eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten unseres Versorgungswerks vorliegt, sollten Sie dies im Falle des Bezugs von Arbeitslosengeld I oder Krankengeld bei der Agentur für Arbeit beziehungsweise der gesetzlichen Krankenkasse angeben. Der jeweilige Träger wird sich dann mit uns in Verbindung setzen und die Beiträge übernehmen.
Beim Krankengeld leistet die Krankenkasse für Angestellte den Trägeranteil direkt an das Versorgungswerk. Das Versorgungswerk berechnet dann den Versichertenanteil und fordert diesen von den Versicherten an.